AA

Gutachter: OP war wie Genitalverstümmelung

Es gilt die Unschuldsvermutung.
Es gilt die Unschuldsvermutung. ©VOL.AT | Unsplash
Feldkirch - Klagende Patientin sagt in anhängigem Zivilprozess am Landesgericht, beklagter Schönheitschirurg hätte ihre Schamlippen nicht entfernen, sondern nur verkürzen dürfen.

Von Seff Dünser (NEUE)

Jetzt auf VOL.AT lesen

Sie habe sich ihre inneren Schamlippen um rund einen Zentimeter verkürzen lassen wollen, sagt die klagende Patientin. Stattdessen habe der beklagte Schönheitschirurg diese bei der Operation komplett entfernt. Zudem habe der Facharzt für plastische Chirurgie ihre Klitoris angeschnitten und so einen Kunstfehler begangen. Das Ergebnis der Operation komme einer Genitalverstümmelung gleich, meint der gynäkologische Gerichtsgutachter. Die Richterin im anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch habe deshalb in der jüngsten Verhandlung angekündigt, den Akt der Staatsanwaltschaft Feldkirch zur strafrechtlichen Prüfung zu übermitteln, berichtet Klagsvertreter Patrick Beichl. Denn es bestehe der Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Jede Operation ist an sich eine Körperverletzung, aber dann straffrei, wenn der Patient mit dem Eingriff einverstanden ist. Eine Genitalverstümmelung ist aber zu bestrafen, weil dafür Paragraf 90 des Strafgesetzbuches die Möglichkeit der Einwilligung des Patienten in den Eingriff nicht vorsieht.

Die Klägerin fordere rund 40.000 Euro Schadenersatz, teilte deren Anwalt Beichl mit. Davon würden 25.000 Euro auf Schmerzengeld entfallen. Das Klagebegehren umfasse auch eine Entschädigung für die erlittene Verunstaltung und die Haftung für zukünftige Schäden.

Infektionsgefahr

Wegen des Eingriffs hat die Klägerin nach eigenen Angaben Probleme beim Geschlechtsverkehr. So sei ihre Orgasmusfähigkeit beeinträch­tigt. Und die Narbe bei der nun verzogenen Klitoris bereite ihr beim Sex ein unangenehmes Gefühl. Weil der Vaginaleingang der Patientin jetzt ungeschützt sei, bestehe Infektionsgefahr, gab der gynäkologische Sachverständige an. Der beklagte plas­tische Chirurg gab zu Protokoll, die Patientin habe über Juckreiz und ein Brennen bei den Schamlippen geklagt. Deshalb sei die Entfernung medizinisch notwendig gewesen. Davor hätte jedoch eine Abklärung durch einen Gynäkologen erfolgen müssen, meint der Gerichtsgutachter.

Der beklagte Arzt beantragte die Ablösung des Gutachters, der den Beklagten ablehne. Die Richterin wies den Antrag jedoch ab. Das Verfahren ist noch nicht entscheidungsreif. Bei der nächsten Verhandlung wird die Assistentin des Beklagten als Zeugin zur Frage aussagen, welcher Eingriff zwischen der ­Patientin und ihrem Chef vereinbart war.

(NEUE)

  • VIENNA.AT
  • Vorarlberg
  • Gutachter: OP war wie Genitalverstümmelung