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Gründung von Pro-Sterbehilfe-Verein wurde in Wiener Gericht verhandelt

Sterbehilfe: Über die Vereinsgründung wurde am Verwaltungsgericht verhandelt
Sterbehilfe: Über die Vereinsgründung wurde am Verwaltungsgericht verhandelt ©APA (Sujet)
Mit der Zulassung eines Vereins, der gegen das Sterbehilfeverbot in Österreich auftritt, hat sich am Mittwoch das Verwaltungsgericht Wien beschäftigt. Die Behörden hatten die Gründung von "Letzte Hilfe - Verein für selbstbestimmtes Sterben" untersagt. Dahinter steht u.a. "Science Buster" Heinz Oberhummer.
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Die Begründung war, dass die die Intentionen des Vereins gegen das Verbot der Mitwirkung am Selbstmord verstoßen könnten. Das Gericht kündigte eine schriftliche Entscheidung an.

Vereinsgründung wurde beantragt

Im Jänner hatten die Mitglieder der Initiative die Vereinsgründung bei der Polizeidirektion Wien beantragt, was die Behörde negativ entschied. Eine Gründung sei nicht gestattet, “wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre”, heißt es in der Begründung mit Verweis auf Paragraf 78 des Strafgesetzbuchs: “Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.”

“Selbstbestimmtes Leben und Sterben in Würde”

Beschwerdeführer sind der Astrophysiker und “Science Buster” Heinz Oberhummer und Eytan Reif, die sich beide noch in der laizistischen “Initiative Religion ist Privatsache” engagieren. Sie wollen mit dem nicht genehmigten Verein ein “selbstbestimmtes Leben und Sterben in Würde” ermöglichen, wobei sie lieber auf den Begriff Suizidbeihilfe als Sterbehilfe zurückgreifen. Dass dies in Österreich verboten ist, weiß Reif, was er auch vor Gericht betonte. Jedoch sei der Passus im StGB verfassungswidrig, was man bekämpfen wolle.

Beratung bezüglich Sterbehilfe

Stein des Anstoßes der Behörden ist ein Passus in den Vereinsstatuten: “Der Verein verfolgt seinen Zweck in dem er (…) mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren expliziten Wunsch beratend bezüglich eines Freitodes zur Seite steht.” Dies würde so weit gehen, dass man Menschen mit diesem Wunsch etwa Kontakt zu Einrichtungen im Ausland verschaffen und diese dorthin begleiten würde.

Auch Abraten von Suizid möglich

Reif betonte, dass sich bereits etliche Interessierte an die Initiative gewendet hätten und man bei den Beratungsgesprächen auf einen freien Ausgang Wert lege, also auch vom Suizid abraten könnte. “Es geht nicht darum, vom zehnten Stock zu springen oder sich eine Waffe an den Kopf zu halten”, erklärte er. Gängige Methoden wie etwa durch das Schlafmittel Natriumpentobarbital würden in Österreich aber wohl durch einen Arzt angelehnt. Aber: “Es gibt Möglichkeiten, gegen die Nichtherausgabe rechtlich vorzugehen.”

Intention der Sterbehilfe-Initiative

Überhaupt ist die Intention der Initiative eher politisch zu sehen, nämlich eine Änderung der Gesetzeslage zu erreichen. “Wenn der Staat seinen Pflichten nachkäme, würde sich die Gründung des Vereins erübrigen”, pochte Reif auf den Schutz der Bürger vor Gefahren. “Sie haben es erkannt, wir begeben uns da tief in verfassungsrechtliches Gebiet”, meinte auch Richter Marcus Osterauer, der nicht ausschloss, das Verfahren zu unterbrechen und gleich den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Materie zu befassen.

Ein Gang zum VfGH wäre – neben der Zulassung des Vereins – auch für Reif und Oberhummer einer von zwei positiven Ausgängen des Verfahrens, wie die Beschwerdeführer nach der Verhandlung erwähnten. Aber auch ein Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) ist nicht ausgeschlossen.

(apa/red)

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