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Grenzkontrollen verlängert - Das gilt für Lebenspartner

Grenzkontrolle in Lustenau im März 2020.
Grenzkontrolle in Lustenau im März 2020. ©VOL.AT/Pascal Pletsch
Nachdem Österreich die Grenzkontrollen bis 31. Mai verlängert hat, ergeben sich für viele Menschen wieder die Frage, wie sich das auf ihr Privatleben auswirkt.

Besonders die Frage ob Besuche von im Ausland lebenden Partnern, und auch umgekehrt, möglich sind, taucht immer wieder auf. Das Land Vorarlberg hat für aktuelle Informationen zur Corona-Situation eine Homepage eingerichtet, auf der man wiederum auch Antworten auf die meist gestellten Fragen zum Thema Grenzübertritte findet.

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Die derzeit wohl am häufigsten gestellte Frage dürfte die nach dem Lebenspartner im Ausland sein. Hier die offiziellen Antworten des Landes Vorarlberg (Stand 1.Mai 2020):

Darf mein Lebenspartner der in einem Nachbarstaat (DE, CH, FL) wohnhaft ist, mich in Österreich besuchen kommen?

Unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis ist eine Einreise nach Österreich erlaubt. Es dürfen daher Ehe- oder Lebenspartner nach Österreich einreisen, um den Partner zu besuchen. Die Vornahme von Einkäufen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Österreich ist nicht erlaubt bzw. kein berücksichtigungswürdiger Grund im familiären Kreis. Die Lebenspartnerschaft muss bei der Kontrolle glaubhaft gemacht werden. Der berücksichtigungswürdige Grund kann beispielsweise durch Vorlage einer Heiratsurkunde, einer Urkunde über die Verpartnerung oder eines Nachweises über einen gemeinsamen Haus- oder Wohnungsbesitz glaubhaft gemacht werden. Auch eine Passkopie des in Österreich lebenden Partners oder eine Meldebestätigung wird akzeptiert.

Hinsichtlich der Rückkehr bzw. Einreisebestimmungen in einen Nachbarstaat (CH, DE, FL) muss man sich an die zuständigen Behörden in diesen Ländern wenden.

Darf ich als in Österreich wohnhafter meinen Lebenspartner in einem Nachbarstaat (DE, CH, FL) besuchen?

Hier gilt in erster Linie: Hinsichtlich der Einreisebestimmungen in einen Nachbarstaat (CH, DE, FL) muss man sich sich an die zuständigen Behörden in diesen Ländern wenden.

Die Rückreise nach Österreich ist unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis erlaubt. Dazu zählt auch der Besuch eines Lebenspartners in der Schweiz oder in Deutschland. Die Lebenspartnerschaft muss bei der Grenzkontrolle (Rückreise) glaubhaft gemacht werden. Der berücksichtigungswürdige Grund ist bei der Kontrolle glaubhaft zu machen. Beispielsweise durch Vorlage einer Heiratsurkunde, einer Urkunde über die Verpartnerung oder eines Nachweises über einen gemeinsamen Haus- oder Wohnungsbesitz. Auch eine Passkopie des im Ausland lebenden Partners oder eine Bestätigung über dessen Wohnsitz wird akzeptiert

Weitere Fragen

In den FAQs zu Grenzübertritten wird auch auf Fragen bezüglich Kindern, nahen Verwandten, Arztterminen oder Pferden eingegangen.

(VOL.AT)

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