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Getränkeabfüller müssen auf Flaschen vor Explosionsgefahr warnen

Glasflaschen müssen kunftig entprechend gekennzeichnet werden
Glasflaschen müssen kunftig entprechend gekennzeichnet werden ©Bilderbox
Der Fall eines Vorarlbergers, der 2009 als Vierjähriger durch eine explodierende Glasflasche mit kohlesäurehaltigem Tafelwasser auf dem rechten Auge erblindete, dürfte für Getränkeproduzenten, aber auch für andere Hersteller von industriellen Serienprodukten weitreichende Folgen haben.

Laut einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das der bisherigen Rechtsprechung entgegensteht, hat ein österreichischer Getränkeabfüller seine erstmals judizierte Produktbeobachtungspflicht verletzt. Denn er warnte den Konsumenten nicht vor der Gefahr, dass die Flasche explodieren kann. Es handle sich um ein sehr fundiertes Grundsatzurteil für die Produktbeobachtungspflicht, so der Dornbirner Anwalt Henrik Gunz, der das Urteil für die betroffene Familie erwirkte. Abfüller müssen demnach künftig auf Glasflaschen mit karbonisierten Getränken vor Explosionsgefahr warnen.

Bub am rechten Auge erblindet

Der anlassgebende Unfall geschah im Juni 2009: Während die Mutter des vierjährigen Buben die Einkäufe einräumte, holte sich der durstige Kleine eine angebrauchte, aber verschlossene Wasserflasche aus einem Schrank in der Küche. Auf Geheiß seiner Mutter, die ihm nach Beendigung ihrer Arbeiten beim Öffnen helfen wollte, versuchte der Bub, die Glasflasche auf einem Schuhkasten abzustellen. Dabei stieß er mit der Seite der Flasche am Kasten an, in der Folge barst die Flasche explosionsartig. Der Bub wurde durch kleine, stark beschleunigte Glassplitter so schwer verletzt, dass er seither auf dem rechten Auge nahezu blind ist.

Nachdem der Abfüller eine außergerichtliche Einigung ablehnte, reichte die Familie im April 2010 am Landesgericht Feldkirch Klage ein. Das Erstgericht erkannte ebenso wie später das Oberlandesgericht Innsbruck unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen keine Haftung des Herstellers für den Vorfall nach dem Produkthaftungsgesetz. Es sei allgemein bekannt, dass Glasflaschen durch Stöße zerbrechen können, dass Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt werde und dass durch Glassplitter Verletzungen entstehen können. Darauf müsse der Produzent nicht gesondert hinweisen. Die Berufung wurde im August 2011 abgelehnt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.

Revision beim OGH zugelassen

Anwalt Gunz erreichte, dass eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen wurde. Anders als beispielsweise bei einer Kettensäge sei beim Umgang mit hochkarbonisierten Getränken nicht für jeden die potenzielle Gefahr erkennbar. Der Hersteller hätte daher bei ordnungsgemäßer Produktbeobachtung auf seinem Produkt warnen müssen, so seine Argumentation. Der OGH erkannte, dass es dem Kläger nicht um ein Urteil nach dem Produkthaftungsgesetz ging, für das ein Produkt schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft sein muss, sondern um die Verletzung einer allgemeinen Produktbeobachtungspflicht eines Unternehmers. Diese habe in Österreich “in der Rechtsprechung bislang keine größere Rolle gespielt”, heißt es im OGH-Urteil.

Die neue Rechtsprechung zur Produktbeobachtungspflicht sieht nun vor, dass ein Hersteller sein auf den Markt gebrachtes Produkt auch nach der Auslieferung beobachten muss. Er muss laut OGH selbstständig Informationen zu Schadensrisiken seiner Produkte erheben, Fachliteratur und Kundenbeschwerden auswerten. Wenn sich eine mögliche Gefahr für den Konsumenten erkennen lässt, so muss er Maßnahmen ergreifen, etwa einen Warnhinweis anbringen, die Produktion umstellen oder einen Rückruf starten. Bei Serienprodukten – wie etwa bei kohlesäurehaltigen Getränken – muss der Hersteller die Erkenntnisse daraus in der laufenden Produktion berücksichtigen, sonst würde das Produkt als fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gelten. “Die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht kann sich demnach bei einer Serie zu einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz verwandeln”, hielt der OGH erstmals fest.

Produktbeobachtungspflicht verletzt

“Da ein explosionsartiges Zerbersten einer Tafelwasserflasche auch nach deren starkem Anschlagen an einem harten Gegenstand nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen entspricht, haben die Beklagten die ihnen obliegende Produktbeobachtungspflicht verletzt; dafür haben sie nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts einzustehen”, heißt es in dem Urteil. Das Zerbersten der Flasche berge Gefahr für Personen, das sei durch zahlreiche Gerichtsverfahren in Österreich und Deutschland dokumentiert, was die Beklagten bei entsprechender Produktbeobachtung leicht feststellen hätten können.

Wie die Industrie auf das Urteil reagieren wird, ist noch unklar. Wie ein entsprechender Warnhinweis im konkreten Fall aussehen müsste, hat der OGH in seinem Urteil nicht festgelegt. Die Warnhinweise zu gestalten, wäre Sache des beklagten Herstellers gewesen, so das Urteil. Ob die bei einigen Abfüllern in der Branche übliche Aufschrift “Flasche steht unter Druck” ausreicht, ist fraglich. Ebenfalls noch offen ist laut Anwalt Gunz die Höhe des Schadenersatzes für die betroffene Familie, der im weiteren Verfahren zu klären sein wird.

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