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"Geld zurück" für ältere Kollegen

Dornbirn - Auf ein für die meisten wohl unerwartetes „Geldgeschenk“ dürfen sich einige Dutzend Tausende Österreicher freuen, allein im Ländle könnte es laut VGKK 3500 Menschen betreffen. Geld zurück

Vorausgesetzt, sie haben zwischen 1. Jänner 2004 und heute das 56. Lebensjahr vollendet und waren in der fraglichen Zeit vollversichert, haben also auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet.

Darauf wies heute in Dornbirn Arbeiterkammer-Vizepräsidentin Manuela Auer hin. Grund für den unverhofften „Geldsegen“ ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2006, wonach Männer ab Vollendung des 56. Lebensjahres nachträglich von der Beitragsleistung zur Arbeitslosenversicherung befreit sind. „Der VwGh korrigierte damit eine diskriminierende und gleichheitswidrige Regelung im Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz 2003, mit dem die alte Bundesregierung Frauen ab dem 56., Männer aber erst ab dem 58. Lebensjahr von dieser Beitragsleistung befreit hatte – mit dem neuen Erkenntnis haben die Männer ,gleichgezogen’, können also in der fraglichen Zeit geleistete Beiträge – immerhin 3 Prozent ihres Bruttoeinkommens – zurückfordern“ (Auer).

Sie gehe mit dieser Neuigkeit deshalb an die Öffentlichkeit, weil „der neue Sachverhalt bisher allenfalls einzelnen Arbeitgebern, aber so gut wie keinem Arbeitnehmer bekannt ist“ (Auer). Sie fordert alle männlichen Beschäftigten mit dem relevanten Geburtsdatum (zwischen 1946 und März 1951) auf, ihren Betriebsrat oder den Arbeitgeber direkt auf die Rückerstattung der Beiträge anzusprechen, denn „es handelt sich hier um keine Kann-Bestimmung, sondern einen Rechtsanspruch“, so die AK-Vizepräsidentin. Und rechnete vor, dass es hier um mehr als nur Kleingeld geht: „Bei 2000 Euro Bruttoeinkommmen beispielsweise, 14 mal im Jahr bezogen, beträgt die Rückerstattung für ein Jahr 840, bei zwei Jahren Anspruch schon 1680 Euro. Auf die rund 3500 berechtigten Männer hochgerechnet, wandern hier allein in Vorarlberg 5 Mill. Euro zurück an die Arbeitnehmer“, zeigte Auer die Dimension auf.

Das rückzuerstattende Geld stammt aus dem „Mitteln der Arbeitsmarktpolitik“, nicht von der zuständigen Krankenkasse. Bei der bleibt „nur“ die Administration der Rückabwicklung hängen, was auf jeden Fall ein erhebliches zusätzliches Arbeitspensum bedeutet. Wie der Arbeitnehmer zu seinem Geld kommt, hängt davon ab, ob er noch beim selben Dienstgeber beschäftigt ist oder diesen wechselte.

  • bei gleichem Dienstgeber seit 1. 1. 2004: Fragliche Arbeitslosenversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber zurückfordern, auch die Firma selbst erhält ihren 3-Prozent-Anteil zurück. Der rückerstattete Dienstnehmeranteil ist bei der nächst fälligen Lohn- oder Gehaltszahlung mit auszuzahlen.
  • bei mehreren Dienstgebern seit 1. 1. 2004: In diesem Fall muss der Dienstnehmer selbst Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen Sozialversicherungsträger (VGKK, BVA, . . .) stellen. Einen Originalantrag bieten wir zum Download an.

    Die Rückerstattung der Beiträge ist kein Kann, sondern stellt einen Rechtsanspruch dar.

Steuerliche Auswirkungen

Bei Rückzahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge wird die Lohnsteuer für den rückerstatteten Betrag für das laufende Jahr im Zuge der Lohn- und Gehaltsauszahlung abgezogen. Für Beitragsrückzahlungen, die nicht das laufende Jahr betreffen, muss der Dienstnehmer selbst eine Pflichtveranlagung beim Finanzamt durchführen. Davon wird ein Siebentel mit 6 Prozent versteuert, der Rest laut persönlicher Steuerprogressionsstufe. Wer die Rückzahlung selbst beantragt, muss den gesamten Betrag im Zuge der Pflichtveranlagung versteuern. Besteuerungssätze wie oben beschrieben.

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