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Gastro: Kein Mindestabstand zwischen Tischen nötig

Erneut leistete sich das Gesundheitsministerium einen Fehler bei den Coronagesetzen.
Erneut leistete sich das Gesundheitsministerium einen Fehler bei den Coronagesetzen. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Wegen eines Formfehlers erklärte der Verfassungsgerichtshof am Donnerstag den Mindestabstand zwischen Gastro-Tischen als rechtswidrig. Das Ministerium hat bis Ende des Jahres Zeit, nachzuschärfen.

Der in Lokalen vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen ist rechtswidrig. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis dem Gesundheitsministerium eine Reparaturfrist bis Jahresende gegeben. Damit bleibt die Abstandsregel vorerst in Kraft. Ebenfalls verfassungswidrig waren mehrere schon außer Kraft getretene Anti-Corona-Maßnahmen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen war nicht ausreichend begründet.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Juli entschieden, dass Grundrechtseingriffe zur Pandemiebekämpfung nur dann zulässig sind, wenn die Regierung eine Interessensabwägung mit anderen Grundrechten vornimmt. Somit muss die Regierung also dokumentieren, inwieweit die Eingriffe zur Bekämpfung der Pandemie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Abstandsregel in Lokalen war rechtswidrig

Im Fall der Abstandsregel in Lokalen ist dies allerdings nicht erfolgt. In den diesbezüglichen Unterlagen des Sozialministeriums fanden die Höchstrichter nämlich zwar mehrere Verordnungs-Entwürfe, eine Anwesenheitsliste sowie mehrere E-Mails "von diversen Stellen außerhalb des Ressorts", aber "keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte". Die von mehreren Gastronomen angefochtene Abstandsregel wurde daher aufgehoben.

Allerdings hat das Gesundheitsministerium bis Jahresende Zeit für eine Reparatur. Diese kann also mit den nun bevorstehenden weiteren Verschärfungen vorgenommen werden.

Mehrere Maßnahmen illegal

Außerdem hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass auch weitere - bereits außer Kraft getretene - Anti-Corona-Maßnahmen rechtswidrig waren. Konkret betrifft dies das generelle Betretungsverbot für Gaststätten und (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen, die Beschränkung von Besuchergruppen in Lokalen auf vier Personen, das Verbot von Veranstaltungen mit über zehn Personen (u.a. in Diskotheken) sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. All diese Regeln sind jedoch nicht mehr in Kraft. Auswirkungen hat die Entscheidung aber auf laufende Strafverfahren: die aufgehobenen Bestimmungen sind dort nicht mehr anzuwenden.

Anschober sieht VfGH-Vorgaben umgesetzt

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) beteuert, dass die Anti-Corona-Maßnahmen seit dem Sommer gemäß den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs dokumentiert werden. Bei Verordnungen lege man Erwägungen, Studien und Datengrundlagen vollständig dem Akt bei, sagte Anschober in einer Aussendung am Dienstag, nachdem das Höchstgericht mehrere Maßnahmen wegen mangelnder Dokumentation aufgehoben hatte.

"Seit dem ersten VfGH-Urteil im Juli erfolgte die Dokumentation entsprechend der Vorgaben des VfGH", versicherte Anschober. Der nun wegen mangelnder Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen aufgehobene Mindestabstand zwischen den Tischen in Lokalen sei allerdings noch im Mai - also vor dem Juli-Erkenntnis - erlassen worden, betonte das Sozialministerium auf Nachfrage. Freilich habe man auch davor die Entscheidungen aber evidenzbasiert und in Abwägung der betroffenen Interessen und Grundrechte getroffen.

Außerdem betonte Anschober, dass das Verfassungsgericht die aufgehobenen Maßnahmen nicht als inhaltlich ungerechtfertigt oder grundrechtswidrig bezeichnet habe.

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(APA/red)

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