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Freundin geschlagen, Buben (6) missbraucht

Zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt
Zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt ©VOL.AT
Feldkirch - 15 Monate teilbedingte Haft für unbescholtenen 44-Jährigen wegen Missbrauchs und Misshandlungen.

Von Seff Dünser (NEUE)

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Zwischen 2014 und 2015 hat der Angeklagte nach Ansicht der Richter den kleinen Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin zumindest drei Mal sexuell missbraucht. Demnach hat der arbeitslose Türke den anfangs sechs und zuletzt sieben Jahre alten Buben über der Hose intensiv am Penis berührt.

Zudem hat der Angeklagte nach den gerichtlichen Feststellungen seine seinerzeitige Lebensgefährtin zwischen 2014 und 2017 bei fünf Vorfällen geschlagen und bei einem weiteren Zwischenfall gewürgt. Diese Taten wertete der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richter Martin Mitteregger als versuchte schwere Körperverletzung, Körperverletzung und versuchte Körperverletzung.

Strafe

Für all das wurde der unbescholtene 44-Jährige gestern am Landesgericht Feldkirch zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, zu verbüßende Teil fünf Monate Haft. Als Schmerzengeld hat der Arbeitslose dem Buben, der psychologisch betreut wird, 3050 Euro zu bezahlen und seiner Ex-Freundin 3000 Euro. Das Urteil, das der von German Bertsch verteidigte Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig. Denn Staatsanwältin Julia Berchtold nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Der Strafrahmen betrug sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis und wurde mit der verhängten Sanktion zu einem Viertel ausgeschöpft.

Bewährungshilfe

Der Angeklagte wurde dazu verpflichtet, Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen. Seine Alkoholisierung zu den Tatzeiten wurde nicht als Milderungsgrund gewertet. Weil er wisse, dass er alkoholisiert aggressiv werde, sagte Richter Mitteregger.

Die Richter hielten die belas­tenden Angaben der beiden mutmaßlichen Opfer für glaubwürdig. Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Es habe lediglich einmal ein Gerangel mit seiner Lebensgefährtin gegeben. Zum angeklagten Missbrauch gab der Moslem an, er habe sich im Beisein von Familienangehörigen die Beschneidung des Buben angesehen.

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