“Ich bin erleichtert, endlich ist es vorbei”, sagte der Pilot, der jetzt für das Innenministerium fliegt. Er hatte stets seine Unschuld beteuert. Der Helikopter “Martin 1” der Firma Knaus war an jenem Aschermittwoch sechs Sekunden nach dem Start beim “Alpendorf” abgestürzt. Eine deutsche Urlauberin, die nach einem Skiunfall an Bord war, kam ums Leben. Die 38-Jährige hinterließ ihren Mann und drei Kinder. Der Pilot – er flog bis dahin 17 Jahre unfallfrei – ein Notarzt und ein Flugretter wurden zum Teil schwer verletzt.
Staatsanwalt Karl Rene Fürlinger nahm zwei Varianten an, die zu dem Unglück geführt haben könnten: Entweder habe der Pilot “einen Ort zum Landen und Abfliegen ausgewählt, an dem er das Notverfahren bei einem Ausfall eines Triebwerks nicht durchführen hätte können”, so dass der Helikopter wegen eines Leistungsabfalles bzw. Ausfalles eines Triebwerks mit einer 30-kV-Leitung kollidierte und in einen steil abfallenden Graben stürzte. Oder der Pilot habe bei dem Abflug eine zu tiefe Fluglinie eingehalten, wodurch das Fluggerät mit der Freileitung kollidierte und abstürzte.
Zu einer anderen Erkenntnis kam der zweite Sachverständige aus Deutschland, der selbst Pilot ist. “Es liegt der Verdacht nahe, dass ein Triebwerk einen Ausfall hatte oder es einen Anzeigenfehler eines Messgerätes gab.” Ein Fehlverhalten des Piloten bei der Wahl des Abflugverfahrens konnte er nicht feststellen. Eine Schwebehaltung in Bodennähe hielt der Gutachter im Gegensatz zu seinem Kollegen für gefährlich, weil dadurch der Schnee aufgewirbelt und die Sicht des Piloten behindert werde.
Der Angeklagte berichtete am Montag erneut von einem Leistungsabfall. “Wahrscheinlich habe ich instinktiv reagiert. Aber ich kann mich nicht mehr genau erinnern.” Bei der ersten Verhandlung hatte er zudem gemeint, er habe die Skifahrer und Schaulustigen nicht gefährden wollen, deshalb sei er nach rechts in Richtung des Grabens weggedreht, wo er dann an Höhe gewinnen wollte. Sein Verteidiger Rene Musey hatte betont, dass das Fluggerät nicht auf die Steuerbefehle reagiert hätte. “Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit liegt nicht vor.” Der Staatsanwalt gab nach der Urteilsverkündung keine Erklärung ab. Deshalb ist der Freispruch nicht rechtskräftig.