Was man bisher weiß
Ein Häftling, der sich bereits im gelockerten Vollzug befand, nutzte einen seiner Tagesausgänge zur Flucht – allerdings nur vorübergehend.
Bundesministerium bestätigt Vorfall
Auf VOL.AT-Anfrage bestätigt das Bundesministerium für Justiz den Vorfall: "Wir können bestätigen, dass am 23.4.2025 ein Insasse, der sich bereits im gelockerten Vollzug befand und bereits mehrere Tagesausgänge ohne Vorkommnisse konsumiert hat, entwichen ist. Aufgrund der raschen Reaktion und vorbildlichen Zusammenarbeit aller Beteiligten können wir auch bestätigen, dass der Insasse nach kurzer Zeit wieder in die JA Feldkirch eingeliefert wurde", so die Ressortmediensprecherin gegenüber VOL.AT.
Der Vorfall werde aktuell – wie in solchen Fällen üblich – intern geprüft, so das Bundesministerium für Justiz.
Flucht eines Häftlings grundsätzlich straffrei
Die Flucht eines Häftlings ist in Österreich grundsätzlich straffrei – sie wird rechtlich nicht als eigene Straftat gewertet. Allerdings können strafbare Handlungen im Zuge der Flucht, etwa Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt, sehr wohl geahndet werden. Auch Personen, die bei der Flucht helfen, machen sich strafbar. Für den Geflüchteten hat eine Flucht dennoch Konsequenzen: Der Strafvollzug wird in der Regel verschärft, gelockerte Haftbedingungen oder Ausgänge können entfallen.
(VOL.AT)
Die Flucht ereignete sich am 23. April 2025 während eines genehmigten Tagesausgangs aus der Justizanstalt Feldkirch.
Laut Bundesministerium für Justiz wurde der entwichene Häftling nach kurzer Zeit wieder in die Justizanstalt Feldkirch zurückgebracht.
Nein. Die bloße Flucht gilt in Österreich nicht als strafbare Handlung. Sie hat jedoch disziplinarische Konsequenzen für den Häftling, etwa den Entzug gelockerter Haftbedingungen.
Wenn bei der Flucht Straftaten wie Sachbeschädigung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen werden, können diese strafrechtlich verfolgt werden.
Personen, die einem Häftling zur Flucht verhelfen, machen sich strafbar und müssen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.