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Fitness-Studios: VKI musste in Corona-Lockdown 200 Mal intervenieren

Der VKI musste bei Rechtsstreitigkeiten mit Fitness-Studios bereits 200 Mal intervenieren.
Der VKI musste bei Rechtsstreitigkeiten mit Fitness-Studios bereits 200 Mal intervenieren. ©Pixabay.com (Sujet)
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat seit Beginn der Corona-Pandemie in rund 200 Fällen eingegriffen, weil Studiobetreiber während der Lockdown-Zeit weiter Mitgliedsbeiträge bezahlen musste und/oder Verträge ungefragt und einseitig verlängert wurden.

"Grundsätzlich ist es unseren Erfahrungen nach schon so, dass die meisten Fitnesscenter es so handhaben, dass sie die Gebühren weiter einziehen. Meistens können die Konsumenten nicht wirklich etwas ausrichten, wenn sie dies nicht wollen. Da sind die Fitnesscenter ziemlich hartnäckig, wenn es die Kunden probieren", berichtete Alexander Wurditsch vom VKI im Gespräch mit der APA.

Fitnessstudio-Gebühren während Corona-Lockdown nicht rechtens

Laut Rechtsauslegung des VKI und auch der Arbeiterkammer, die ebenfalls betroffene Fitnessstudio-Kunden berät, ist es nicht rechtens, für die Zeiten der behördlichen Schließung Gebühren zu verlangen, da ja in diesem Zeitraum auch die Leistung nicht erbracht werden kann. Einseitige Vertragsverlängerungen um die Lockdown-Monate müssen von den Hobbysportlern ebenso wenig akzeptiert werden. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge können binnen acht Wochen über die Bank rückgebucht werden.

Eine Judikatur, also ein explizites Urteil, gibt es in Österreich diesbezüglich allerdings noch nicht - wobei das für Konsumentenschützer nur mehr eine Frage der Zeit ist. Auch die Rechtsabteilung des VKI sammelt derzeit Fälle und Verträge und sondiert etwaige Klagen. "Es ist noch nicht fix, die Recherchen sind noch am Laufen." Im Moment verweisen die Experten bei ihrer Rechtsansicht noch auf ein Urteil am Landesgericht Salzburg in Bezug auf die Rückerstattung von Kosten für Skilift-Saisonkarten, da aufgrund der Pandemie Liftanlagen vorzeitig schließen mussten.

Das "klassische Vorgehen" der Fitnessstudios: Die Monatsgebühren werden trotz der Schließzeiten der Sportstätten weiter eingehoben, mit dem "Zuckerl", dass diese als Guthaben für die Zeit nach dem Aufsperren verwendet werden können. Das mag zwar für jene Hobbysportler, die sowieso weiter im Studio trainieren wollen, in Ordnung gehen, aber für andere, beispielsweise die ihre Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden wollen, aber eben nicht. Kunden, die mit dem Vorgehen nicht einverstanden sind, haben aus eigener Kraft kaum Chancen, sich dagegen zu wehren, und prallen mit ihrem Ansinnen meist auch bei den hartnäckigsten Versuchen der Kontaktaufnahme ab oder werden gleich ignoriert - auch Musterbriefe des VKI würden meist nicht helfen, so Wurditsch.

VKI interveniert bei Streitigkeiten um Gebühren

Kommt es allerdings zur nächsten Eskalationsstufe - nämlich einer Intervention beispielsweise durch den VKI -, so würden Fitnessstudios aber sehr wohl reagieren, das Geld zurückzahlen und die Verträge dann doch nicht verlängern. Dies sei bisher bei den Ketten McFit, FitInn, Getfit, Fit Fabrik oder Fit/One der Fall gewesen. Clever Fit zahle zwar zurück, verlängere jedoch um die Zeiten der Schließungen, berichtete Wurditsch - was allerdings laut Auffassung des VKI nicht rechtens sei.

Wie viele Hobbysportler im Clinch mit ihren Studios liegen, dazu gibt es keine konkreten Zahlen. Denn Personen mit Rechtsschutzversicherungen würden sich in der Regel mit dem Problem gleich an die Rechtsvertreter wenden und nicht beim Konsumentenschutz melden. Der VKI selbst verhalf seit Beginn der Pandemie in rund 200 Fällen zu einer Einigung.

Was verärgerte bis frustrierte Fitnessstudio-Kunden tun können, wenn nichts mehr hilft: Sie können beim VKI oder bei der Arbeiterkammer um eine Intervention ansuchen. Beim VKI kostet der Auftrag für eine außergerichtliche Lösung 30 Euro und habe bis dato gut funktioniert, so Wurditsch.

Rechtsfragen: Weitere Tipps

Personen mit Rechtschutzversicherung können natürlich den Weg über den Anwalt gehen - jenen ohne Rechtsschutz rät Wurditsch aber davon ab. "Bei günstigen Fitnesscentern zahlt es sich nicht wirklich aus, wegen 150, 160 Euro Klage einzubringen oder sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Denn das kostet mehr als man gewinnen kann."

Zu guter Letzt gäbe es noch die Option, sich vom Studio klagen zu lassen, weil man die Zahlungen eingestellt hat, aber: "Das kann man nur Personen empfehlen, die gute Nerven und Erfahrung haben, wenn etwas von Gericht hereinflattert."

Und noch ein wichtiger Hinweis: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet ab der jeweiligen Fälligkeit bzw. Abbuchung. "Jedoch ist es ratsam, Einsprüche so schnell wie möglich schriftlich zu erheben und die zu Unrecht abgebuchten Mitgliedsbeiträge zurückzufordern." Da die Fitnessstudios nun wieder öffnen, rät der VKI, eventuell eingestellte Lastschriftverfahren wieder zu reaktivieren, da man sonst in Zahlungsverzug gerät, was zu Mahnspesen führen könnte.

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(APA/Red.)

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