Ferienwidmung nötig

„Als Ferienwohnungen gelten laut Raumplanungsgesetz Wohnungen oder Wohnräume, die nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes benötigt werden, sondern nur zeitweilig während des Urlaubs oder zu Erholungszwecken“, erläutert Prok. Markus Maier, Leiter des Geschäftsfeldes Immobilienmakler bei Hypo Immobilien & Leasing.
Widmung erforderlich
Ferienwohnungen müssen als solche gewidmet sein. Interessenten in den Vorarlberger Tourismusregionen Montafon, Brandnertal, Klostertal, Bregenzerwald und Zürs-Lech kommen aus dem gesamten EU-Raum. Die Gemeinden im Rheintal, im Walgau sowie in einzelnen Gemeinden des Leiblachtales kennen hingegen überhaupt keine Widmung als Ferienwohnungen.
Vorher abklären
In jedem Fall ist eine Bestätigung der Gemeinde erforderlich, dass eine Wohnung bzw. ein Haus als Ferienimmobilie gelten. Markus Maier: „Es ist nicht ratsam, ohne dieses Schreiben eine solche Immobilie zu erwerben.“
Strenge Kontrollen
Da die meisten der betroffenen Gemeinde streng kontrollieren, muss der Käufer ohne die entsprechende Widmung seinen Hauptwohnsitz anmelden, um die Wohnung überhaupt nutzen zu können. Ein bloßes Anmelden reicht allerdings nicht. Als Hauptwohnsitz darf nämlich nur jene Unterkunft angemeldet werden, an der sich der so genannte „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ befindet.
„Sonst muss das Geschäft rück abgewickelt werden. Zudem gibt es Strafbestimmungen.“ Wer eine Ferienimmobilie sucht, sollte sich also an einen seriösen Immobilienmakler wenden. Markus Maier: „Er ist verpflichtet, solche Fragen im Vorfeld abzuklären.“