Ferialjob, Praktikum oder Voluntariat: Das sind die Unterschiede

Ferialarbeiter und -angestellte
Der Großteil der Schüler und Studenten wollen sich in den Sommermonaten „nur“ ihr Taschengeld aufbessern. Für sie gilt: Sie sind Ferialarbeiter oder – angestellte und damit im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn Dienstnehmer. Das heißt, sie sind in einem Dienstverhältnis, zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, weisungsgebunden und müssen sich organisatorisch in den Betrieb eingliedern. Wie alle anderen Arbeiter und Angestellten des Betriebes haben sie Anspruch auf
kollektivvertragliche Bezahlung sowie Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei einem monatlichen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ( 405,98 Euro) sind sie kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Wird dieser Betrag nicht überschritten, sind sie nur gegen Arbeitsunfälle versichert. Um die Anmeldung zur Sozialversicherung hat sich der Dienstgeber zu kümmern.
Praktikanten
Ist der Sommerjob ein Pflichtpraktikum, sieht die Sache anders aus. Diese sogenannten „echten“ Praktikanten sind grundsätzlich Schüler und Studenten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das von ihrer Ausbildungseinrichtung
vorgeschrieben wird. Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Entgelt, Urlaub etc. gibt es nicht. Echte Praktikanten unterliegen für die Dauer der Tätigkeit automatisch der Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung. Erhalten sie jedoch von ihrem Dienstgeber ein freiwilliges „Taschengeld“, gelten sie als Dienstnehmer und sind bei der Sozialversicherung zu melden. Übersteigt das Taschengeld die schon erwähnte Geringfügigkeitsgrenze, ist der Praktikant voll versichert – also kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Ist dies nicht der Fall, liegt nur Unfallversicherungspflicht vor. Achtung: Praktikanten im Gastgewerbe sind immer Dienstnehmer.
Volontäre
Volontäre sind Schüler und Studenten, die ihre einschlägige Schulausbildung bzw. ihr Studium abgeschlossen haben und in ihren möglichen Traumberuf hineinschnuppern. Wie beim Pflichtpraktikum steht der Ausbildungs- und Lernzweck im Mittelpunkt. Es darf keine Arbeitsverpflichtung, kein Entgeltanspruch sowie keine Eingliederung in den Betrieb bestehen. Im Gegensatz zum Praktikum ist das Volontariat aber freiwillig. Volontäre sind direkt bei der AUVA an- und abzumelden. Wird ein „Taschengeld“ bezahlt oder liegt ein „normales“ Arbeitsverhältnis vor, ist eine Anmeldung bei der VGKK notwendig.