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Fahndung mit falschem Foto: Harsche Kritik an Wiener Polizei

Die Polizei fahndete mit einem falschen Foto.
Die Polizei fahndete mit einem falschen Foto. ©APA
Harsche Kritik an der Wiener Polizei übt die auf Medien und Urheberrechtsgesetz spezialisierte Rechtsanwältin Maria Windhager, nachdem die Landespolizeidirektion am Dienstag mit einem falschen Foto nach einem Verdächtigen gefahndet hatte.
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Das Vorgehen der Polizei sei “peinlich” und zugleich “beunruhigend und verwerflich”, so Windhager.Wien. “Wir empören uns, wenn Medien unter Zeitdruck falsche Fotos verwenden und diese vorschnell ohne Recherche veröffentlichen. Nun macht die Polizei, die nicht unter diesem Zeitdruck steht, denselben Fehler”, sagte Windhager.

Der Tatverdächtige war über Facebook an das spätere Opfer herangetreten. Das Foto, das er auf seinem Account verwendete, zeigt allerdings nicht ihn, sondern – wie bereits eine einfache Google-Bildersuche ergibt – einen jugendlichen YouTuber aus den USA.

Überfall auf 16-Jährige: Fotos nicht hinterfragt

Dessen ungeachtet erkannte die 16-Jährige bei ihrer polizeilichen Befragung anhand des Facebook-Fotos den gesuchten Räuber eindeutig wieder. Obwohl die Polizei wusste, dass es sich um ein so genanntes Fake-Profil handelte, hinterfragte sie das Foto nicht. Im Glauben, mit dem passenden Bild nach dem Gesuchten zu fahnden, wurde es an die Medien zur Veröffentlichung weitergegeben, ehe es nach zahlreichen Hinweisen zurückgezogen wurde.

Für Windhager beweist dieser Umstand “Unkenntnis der Polizei im Umgang mit Sozialen Medien. Anders ist so etwas nicht zu erklären”. Die Expertin ortet in diesem Fall eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Bildnisschutzes des von der falschen Veröffentlichung Betroffenen. Dieser könnte im Klagsweg eine Unterlassung, eine Löschung, ein angemessenes Entgelt und Schadenersatz wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend machen.

Verletzung des Identitätsschutzes

Da die Polizei die Lichtbilder über den Medienverteiler verbreitet hatte, wäre sie nach Ansicht von Windhager außerdem nach dem Mediengesetz (MedienG) als Medieninhaberin anzusehen. Das ist insofern von Bedeutung, als in dem Fall auch Verstöße gegen §6 MedienG (üble Nachrede) und §7a (Verletzung des Identitätsschutzes) in Betracht kommen, die eine Entschädigung nach sich ziehen könnten.

(APA)

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