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EuGH-Anwalt fordert kein zusätzlicher Urlaub wegen Corona-Quarantäne

Der EuGH beschäftigt sich mit der Forderung nach mehr Urlaubstagen wegen Corona-Quarantäne.
Der EuGH beschäftigt sich mit der Forderung nach mehr Urlaubstagen wegen Corona-Quarantäne. ©REUTERS/Francois Lenoir/File Photo (Symbolbild)
Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen muss, hat nach einem EuGH-Gutachten keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen.
Zahl der Urlaubsreisen stark gestiegen
Neue Corona-Strategie

Zwar könne die Qualität des Urlaubs durch die Corona-Quarantäne erheblich gemindert werden, teilte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Priit Pikamäe, in seinen Schlussanträgen am Donnerstag in Luxemburg mit. Der Arbeitgeber müsse jedoch nur dafür sorgen, dass man seinen bezahlten Urlaub nehmen könne, um sich zu erholen.

EuGH-Entscheidung über mehr Urlaubstage wegen Corona-Quarantäne noch offen

Es gebe kein Recht darauf, dass der Urlaub tatsächlich für Entspannung sorge. Die Richter am EuGH folgen der Einschätzung des Generalanwalts oft, aber nicht immer. Mit einer Entscheidung ist in einigen Monaten zu rechnen.

Beschäftigter forderte mehr Urlaubstage wegen Corona-Quarantäne

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Ein Beschäftigter einer Sparkasse wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Einen Tag vor Antritt musste er jedoch in Corona-Quarantäne, weil er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer Covid-positiven Person hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage, das lehnte die Sparkasse aber ab.

Der Generalanwalt sah das ähnlich. Anders als bei Krankheit im Urlaub - wo man einen Anspruch darauf hat, die freien Tage nachholen zu können - blieben die Angestellten in der Corona-Quarantäne ja theoretisch arbeitsfähig und könnten sich erholen. Die Covid-Quarantäne wirke sich nur auf die Bedingungen aus, unter denen man seine Freizeit gestalten könne, zumal die Vorstellungen von Erholung sehr subjektiv seien.

EU-Länder können Regeln für Corona-Quarantäne arbeitnehmerfreundlicher gestalten

Allerdings könnten EU-Länder auch Regelungen treffen, die für Arbeitnehmer günstiger seien. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Corona-Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bisher nicht rückwirkend.

(APA/Red)

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