Oft wird nun der Wunsch nach einer vorübergehenden Trennung geäußert - um in etwa durch räumlich getrenntes Wohnen eine Entspannung der Situation herbei zu führen, aber auch um zu schauen, wie sich die wirtschaftliche/ berufliche Situation weiter entwickelt.
"Um sich nicht den Vorwurf des böswilligen Verlassens auszusetzen, empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Trennungsvereinbarung", empfiehlt die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun. In dieser Vereinbarung wird verbindlich der Zustand bis zu einer allfälligen Scheidung festgehalten. So wird in etwa geregelt, welcher Ehepartner aus der Ehewohnung auszieht und wer allfällige laufende Kosten trägt.
Vorsicht beim vorschnellen Auszug
Wichtig zu wissen; zieht jemand einfach aus, so hat sich der ausziehende Partner grundsätzlich an den Kosten der Ehewohnung zu beteiligen wie bisher. "Den ausgezogenen Partner trifft dann oft der Schlag, wenn er erfährt, dass er nun mit seinem Auszug für zwei Wohnungen kostenpflichtig geworden ist; nämlich für ihre Ehewohnung, in welcher er nicht mehr wohnt, aber auch die neue von ihm bezogene Wohnung", so Braun weiter.
Es wird in einer Trennungsvereinbarung oft geregelt, dass wenn binnen einer bestimmten Zeit keine Versöhnung gelingen sollte, sich kein Ehepartner dem Scheidungswunsch des Anderen widersetzt. In dem Partnerschaftsvertrag wird meist auch die Aufteilung des ehelichen Vermögens vorweggenommen. Mit einer Trennungsvereinbarung/ Ehevertrag kann man daher viele Regelungen, welche einer Scheidung vorbehalten sind, vorwegnehmen.
Ehevertrag sowohl vor oder während der Ehe
Im Übrigen wird die Trennungsvereinbarung auch, was viele aus psychologischen Gründen vorziehen, Ehevertrag genannt. Rechtlich relevant ist, was der Vertrag inhaltlich regelt. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden. Für die Rechtsverbindlichkeit muss der Abschluss der Vereinbarung in Form eines Notariatsakts erfolgen.
(red)