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"Es handelt sich um Raubkunst"

Das ist eine der Kernaussagen, die der Salzburger Rechts-Professor Georg Graf heute bei der Vorstellung eines von der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) beauftragten Gutachtens zu sechs exemplarischen Fällen von Kunstwerken der Leopold Museum Privatstiftung getroffen hat.

In den von der IKG vorgegebenen Fällen (darunter “Die Häuser am Meer” von Egon Schiele sowie “Die Bergmäher” von Albin Egger-Lienz) handle es sich um den ursprünglichen Eigentümern während der NS-Zeit entzogenes Eigentum, für die eine Rückgabeverpflichtung bestünde, falls das Kunstrückgabegesetz zur Anwendung käme.

In mehreren Fällen – darunter dem spektakulären Fall des in den USA beschlagnahmten “Bildnis Wally” – verneint Graf allerdings das rechtmäßige Eigentum der Leopold Museum Privatstiftung an den Bildern. “Wally” steht nach seinem Gutachten “im Eigentum der Erben Lea Bondis, die von der Leopold Museum Privatstiftung seine Herausgabe mittels Eigentumsklage begehren können”. Die Möglichkeit, dass Bilder noch im rechtmäßigen Eigentum der Vorbesitzer stehen, hält das Gutachten auch im Fall von drei Romanko-Gemälden für gegeben, während bei fünf Schiele-Zeichnungen aus dem Vorbesitz von Karl Mayländer und Heinrich Rieger die (von weiteren Details abhängige) Möglichkeit besteht, dass sie sich im Eigentum der Republik Österreich befinden. Daraus ließ sich sofort ein Anspruch nach dem Kunstrückgabegesetz ableiten, das sich ja bekanntlich nur auf im Bundesbesitz stehende Sammlungen erstreckt.

Die Frage, ob die Gültigkeit dieses Gesetzes in einer Novelle so ausgeweitet werden kann oder sollte, damit auch die Werke der Leopold Museum Privatstiftung betroffen sind, war zuletzt heftig diskutiert worden. Für IKG-Präsident Ariel Muzicant beweist das Graf-Gutachten nun, “dass es dort eine Reihe von Fällen gibt, die eindeutig Raubkunst sind, und dass jetzt etwas getan werden muss. Die heutige Gesetzeslage lässt das aber noch nicht zu. Jetzt ist die Republik am Zug.”

Andreas Nödl, Vorstandsmitglied der Leopold Museum Privatstiftung, zeigte sich in einer unmittelbar darauf abgehaltenen Pressekonferenz “noch ganz benommen von dem Zick-Zack-Kurs, der da gefahren wird”: Bisher sei nach einer Ausweitung der Anspruchsmöglichkeiten mittels Gesetzesnovelle gerufen worden, nun würde mit zivilrechtlichen Ansprüchen argumentiert. “Da wird es möglicherweise Klagen geben und dann Richter, die das beurteilen. Selbstverständlich wird man sich gerichtlichen Entscheidungen beugen”, so Nödl, der “keine Ansprüche nach österreichischem Recht” sieht, aber einräumte, das Gutachten erst studieren zu müssen, ehe er auf Sachfragen antworten könne. “Es geht um hochdiffizile rechtliche Fragestellungen”, sagte Nödl, der die Frage nach möglichen moralischen Verpflichtungen so beantwortete: “Für mich ist Moral im Recht eingepackt. Ich halte mich an Rechtsnormen.”

Ganz anders klang Montagmittag eine Aussendung von Kulturministerin Claudia Schmied (S) in der Causa: “Restitution ist eine moralische Pflicht, zu der sich die Republik bekennt. Es ist für das Ansehen des Staates Österreich von zentraler Bedeutung, dass die Menschen in diesem Land – aber auch jene Menschen die unser Land besuchen – die Sicherheit haben, dass Kunstwerke, die sie in unseren Museen betrachten, eine geklärte Vergangenheit und rechtmäßige Eigentümerschaft haben. Die Diskussionen über die Restitutionsangelegenheiten der Stiftung Leopold in den vergangenen Wochen waren dem Ansehen der Republik Österreich als Kulturnation nicht förderlich und sollte gerade im Gedenkjahr 2008 mit mehr Sensibilität geführt werden.”

Und noch deutlicher: “Es ist mein politisches Ziel, für die Sammlung Leopold eine gesetzliche Regelung vorzubereiten, die die Restitutionsangelegenheiten der Stiftung – analog dem Restitutionsgesetz für die Bundesmuseen – klar regelt.” Allerdings erfordere die Komplexität der damit verbundenen rechtlichen Fragen “gute Vorbereitung und Prüfung, ob eine gesetzliche Regelung für die Privatstiftung Leopold verfassungsrechtlich möglich ist.” Das Rechtsgutachten von Walter Berka, das die grundsätzliche verfassungsrechtliche Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung für die Privatstiftung Leopold einräumt, werde vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts geprüft. “Ich erwarte mir in den kommenden Wochen eine erste Einschätzung.” Eine interministerielle Arbeitsgruppe soll in den kommenden Wochen und Monaten rechtliche Lösungsvorschläge erarbeiten.

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