AA

Erneute Beschwerde über Bau der 3. Piste am Flughafen Wien wurde abgelehnt

Die Behandlung einer zweiten Beschwerde der Bürgerinitiative wurde abgelehnt.
Die Behandlung einer zweiten Beschwerde der Bürgerinitiative wurde abgelehnt. ©APA/ERNST WEISS
Eine Bürgerinitiativen-Beschwerde über die Bewilligung für den Bau der 3. Piste am Flughafen Wien wurde nun vom VfGH abgelehnt.
3. Piste genehmigt
Abwarten auf Rechtssicherheit
"Weitere Phase der Unsicherheit"

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung einer Bürgerinitiativen-Beschwerde gegen die Bewilligung für den Bau der 3. Piste auf dem Flughafen Wien abgelehnt. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten, weil keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu klären seien, hieß es am Montag in einer VfGH-Aussendung. Die Flughafen Wien AG begrüßte die Entscheidung.

3. Piste: VfGH lehnte Behandlung von Bürgerinitiativen-Beschwerde ab

Im Beschluss des VfGH vom 4. Oktober wurde zudem festgestellt, dass das Vorbringen einer Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Am 29. Juni 2017 hatte der VfGH einer Beschwerde der Flughafen Wien AG und des Landes Niederösterreich gegen eine das Projekt untersagende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) stattgegeben. Das BVwG hatte im März eine Bewilligung für die dritte Piste erteilt, Projektgegner riefen daraufhin den VfGH an.

Die Behandlung dieser zweiten Beschwerde lehnte der VfGH nun ab. Es waren keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen, um zu klären, ob die Richter des BVwG – wie von den Bürgerinitiativen angezweifelt – vor dem Hintergrund der Diskussion nach der ersten Entscheidung des VfGH eine unbefangene Entscheidung treffen konnten, hieß es in der Aussendung.

Keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu klären

Angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers habe der VfGH auch keine Bedenken dagegen, dass die Lärmschutzvorschriften für den Luftverkehr anders geregelt sind als für den Schienen- und Straßenverkehr. Im Gegensatz zu den anderen Bereichen sieht die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung nur objektseitige Schutzmaßnahmen vor, also etwa an Gebäuden in betroffenen Bereichen. Im VfGH-Beschluss heißt es außerdem, dass die durch Fluglärm bewirkte Einschränkung der Nutzbarkeit von Freiflächen und die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden “im gewichtigen öffentlichen Interesse an der Luftfahrt gelegen und auch verhältnismäßig” sind.

Die Flughafen Wien AG begrüßte die Entscheidung in einer Aussendung und sah darin eine Bestätigung seiner rechtlichen Argumentation, wonach die Luftverkehr-Immissionsschutzverordnung in der Projektgenehmigung rechtmäßig angewendet wurde. Die Beschwerde-Ablehnung sei ein nächster Teilerfolg im inzwischen elfjährigen Genehmigungsverfahren für die 3. Piste.

Bürgerinitiativen-Vertreter kritisiert VfGH-Ablehnung

Die Ablehnung der Bürgerinitiativen-Beschwerde wurde von der Anwaltskanzlei Heger & Partner am Montag heftig kritisiert. Das Vorgehen des VfGH bedeute Rechtsschutzverweigerung und sei ein deutlicher Hinweis auf eine drohende Erosion des Rechtsstaates, wurde in einer Aussendung erklärt. Der VfGH habe die Beschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung ohne inhaltliche Auseinandersetzung abgelehnt, betonte die Kanzlei, die drei Bürgerinitiativen vertritt. Dazu zählen jene gegen Fluglärm in Wien West, Lärmschutz Laaerberg sowie die Plattform gegen die 3. Piste des Flughafens Wien.

Die Verfassungswidrigkeit dieser für Flughäfen, insbesondere für die 3. Piste, entwickelten Lärmvorschriften nehme der VfGH in Kauf. Es sei ihm wohl zu riskant gewesen, die Beschwerde näher anzusehen, heißt es in der Aussendung. Die Beschwerdeführer werden nun die Revision an den Verwaltungsgerichtshof weiterführen.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Erneute Beschwerde über Bau der 3. Piste am Flughafen Wien wurde abgelehnt
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen