Zürich. Grundsätzlich können Eltern den Vornamen ihres Nachwuchses frei wählen und bestimmen. Die eidgenössische Zivilstandsverordnung macht diesbezüglich nur eine Einschränkung – der Name dürfe nicht “die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.” Dazu würden “insbesondere widersinnige oder anstößige Vornamen” zählen, hielt das Verwaltungsgericht in einem am Dienstag im Internet veröffentlichten Urteil fest.
Nicht “Jay” sondern “Jot”
Dies wäre im deutschen Sprachraum ähnlich widersinnig, wie wenn ein Name aus Ziffern gebildet würde. Der gewünschte einzelne Buchstabe dürfte zudem regelmäßig dahingehend missverstanden werden, dass es sich um eine Abkürzung handle und einfach der Punkt vergessen worden sei, schrieb das Gericht weiter. Außerdem würde der Name nicht wie von den Eltern beabsichtigt als “Jay” sondern als “Jot” ausgesprochen.
Zu ehren der Urgroßeltern
Mit ihrer Namenswahl hätten sie einer Urgroßmutter namens Johanna und einem Urgroßvater namens Josef die Ehre erweisen wollen, begründeten die Eltern. “Insgesamt erscheint die Wahl eines einzelnen Buchstabens als Vorname als nicht schützenswerte Spielerei der Kindseltern”, fasste das Verwaltungsgericht zusammen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
(APA)