Bislang gab es auf vielen Friedhöfen in Wien Portierdienste. Diese werden aber nach und nach abgeschafft und die Portiere als Friedhofsaufsicht, die nicht nur am Tor sitzt, sondern auf dem ganzen Gelände unterwegs ist, eingesetzt. Die Zufahrt wird durch ein Schrankensystem geregelt.
Fünf Euro müssen Pkw-Lenker am neuen Schrankensystem bei der Ausfahrt zahlen, wenn sie nicht über eine Berechtigungskarte verfügen. Wie lange sie sich auf dem Friedhof aufgehalten haben, spielt dabei keine Rolle. Laut Wipark gibt es solche Schranken vorerst auf drei Friedhöfen: Auf dem Friedhof Südwest, bei der Feuerhalle Simmering und auf dem Friedhof Hernals. Insbesondere letzterer stellt ein Problem dar, wie VIENNA.AT im Gespräch mit Dr. Florian Keusch, dem Pressesprecher der Wiener Friedhöfe, erfahren hat.
Friedhof wird vereinzelt als Parkplatz genutzt
Der Friedhof Hernals liegt innerhalb der Kurzparkzone und so ist es in letzter Zeit vereinzelt dazu gekommen, dass Autos dort stundenlang abgestellt worden sind – nicht nur von Friedhofsbesuchern. Allerdings sei die Kontrolle sehr schwierig, außer der sowieso am Parkschranken eingehobenen “Strafgebühr” von fünf Euro, gibt es kaum eine Handhabe gegen die “Friedhofsparker”.
Dass auf der Homepage der Friedhöfe die Zufahrtsregelung mit dem Satz “Friedhöfe sind Orte der Ruhe und Besinnung” begründet wird, scheint einige Autofahrer nicht abzuschrecken: Während sich also die einen Friedhofsbesucher ärgern, dass sie zwar unerlaubt die Möglichkeit bekommen, auf den Friedhof zu fahren, aber dafür fünf Euro bezahlen müssen, auch wenn sie nur kurz dort bleiben, freuen sich die anderen, weil sie über Stunden einen Parkplatz gefunden haben, für den sie pauschal nur fünf Euro bezahlen. Eine Situation, die man Seitens der Friedhofsverwaltung im Auge behalten möchte. Sollten sich die Fälle mehren, müsse man das System vermutlich wieder umstellen.
Wie bekommt man eine Berechtigungskarte?
Folgende Personengruppen können eine Berechtigungskarte beantragen:
- Behinderte Personen mit Behindertenausweis – auf ein Jahr befristet
- Personen mit temporärer Behinderung und ärztlichem Attest – Befristung wie im ärztlichen Attest, sonst sechs Monate
- Gewerbetreibende (Steinmetze, Gärtner, Bestatter, etc.) unter Vorlage eines Gewerbescheines/ Firmenbuchauszuges – auf ein Jahr befristet