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Doch keine Urheberrechtsabgabe

Bei Festplatten von PCs und Notebooks wird es nun doch zu keinen Preiserhöhungen durch die ursprünglich von den Verwertungsgesellschaften geplante Urheberrechtsabgabe kommen.

Laut einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) wird es künftig keine Urheberrechtsvergütung für Festplatten in PCs und Notebooks geben, teilte der IT-Handel am Dienstag mit. MP3-Player sind hingegen – wie auch bisher – vergütungspflichtig.

Die so genannte „Leerkassettenvergütung“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes UrhG sei damit nun rechtskräftig verhindert worden, hieß es. Zu Preiserhöhungen durch die Abgabe war es auch bisher nicht gekommen, da die Branche sich mit den Verwertungsgesellschaften für die Zeit bis zum Urteil darauf geeinigt hatte, in der Zwischenzeit keine Gebühren für Festplatten zu verrechnen.

Das Urteil besagt konkret, dass für integrierte oder externe Festplatten für Notebooks und sonstige PCs keine Vergütungspflicht besteht. Entscheidend für den OGH sei dabei gewesen, dass Festplatten in PCs „regelmäßig zu einem gewichtigen – und nicht zu vernachlässigenden – Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt werden“, hieß es.

Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und wechselbare Speicherkarten für solche Geräte, die in weit überwiegendem Maß zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch benützt werden, unterliegen hingegen der Urheberrechtsabgabe.

Der OGH stellte auch fest, dass nach dem Gesetz kein Unterschied zwischen analogen und digitalen Speichermedien gemacht werden kann. Dementsprechend sei es richtig gewesen, über digitale Medien (CD-ROM etc.) einen Gesamtvertrag zwischen Wirtschaftskammer und den Verwertungsgesellschaften zu schließen, hieß es in der Pressemitteilung weiter.

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