Das Gesundheitsministerium hat Freitagmittag die Verordnung zur Gastro-Öffnung auf seiner Homepage veröffentlicht. Offiziell erlassen wird sie kommenden Dienstag. Hier die Eckpunkte der Verordnung - diese gelten im Übrigen nicht für Spitäler und Kuranstalten, Senioren- und Pflegeheime, Schulen, Kindergärten und Horte sowie Betriebskantinen.
Corona-Regeln für die Gastronomie
- Aufsperren dürfen ab dem 15. Mai alle Betriebsarten des Gastgewerbes.
- Das Betreten ist nur von 6.00 bis 23.00 Uhr erlaubt. Wobei dies auch die Sperrstunde ist, also sitzenbleiben und austrinken geht nach 23.00 Uhr nicht mehr.
- Die Konsumation darf nicht in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle erfolgen (Stichwort: Schankverkauf). Wie weit der Abstand sein muss, ist nicht vorgegeben.
- Zwischen den Besuchergruppen muss ein Abstand von mindestens einem Meter herrschen. Bei einer räumlichen Trennung muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.
- An einem Tisch sind vier Personen und ihre minderjährigen Kinder erlaubt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Gäste alle aus einem gemeinsamen Haushalt kommen (beispielsweise Erwachsene, die bei ihren Eltern leben).
- In geschlossenen Räumen müssen die Gäste vom Gastgeber zu den Tischen gebracht werden.
Maskenpflicht für Mitarbeiter
- Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen Mund und Nase abdecken. Eine spezielle Form (zum Beispiel Maske) ist nicht vorgeschrieben.
- Beim Betreten und Verlassen des Lokals muss zu Anderen ein Abstand von einem Meter gehalten werden, in geschlossenen Räumen ist Mundschutz zu tragen.
- Salz- und Pfefferstreuer und der Brotkorb stehen nicht mehr am Tisch und müssen angefordert werden.
- Vorbestellte Speisen und Getränke für eine Selbstabholung dürfen nicht vor Ort konsumiert werden.
(APA/red)