Diese 10 Dinge ändern sich mit der Neuordnung der Raumplanung

Grundverkehrsgesetznovelle
Befristung von Neuwidmungen
Es ist vorgesehen, dass Neuwidmungen als Baufläche oder als Sondergebiet zu befristen sind, sofern kein Raumplanungsvertrag abgeschlossen wurde und die Baufläche zur Bebauung geeignet ist. Die Frist beträgt sieben Jahre. Gleichzeitig mit der Befristung ist eine Folgewidmung festzulegen, welche nach Ablauf der Frist im Flächenwidmungsplan auszuweisen ist, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine rechtmäßige Bebauung erfolgt ist bzw. begonnen wurde. Im Falle der Ausweisung der Folgewidmung im Flächenwidmungsplan besteht keine Entschädigungspflicht.
Dichtere Bauweise in dafür geeigneten Bereichen
In Bauflächen sind jene Flächen als Verdichtungszonen festzulegen, die sich unter Berücksichtigung der Raumplanungsziele für eine verdichtete Bebauung eignen. Für diese Verdichtungszonen ist ein ihrem Zweck entsprechendes Mindestmaß der baulichen Nutzung festzulegen. Innerhalb von zehn Jahren muss in weiterer Folge eine der Widmung sowie dem Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgen. Wenn dies nicht geschieht, besteht die Möglichkeit, diese Grundstücke zurück zu widmen.
Der Grundeigentümer hat jedoch vor der Umwidmung die Möglichkeit, von der Gemeinde die Einlösung des Grundstücks zu verlangen und eine angemessene Ablösesumme für das Grundstück zu erhalten. Als allerletzter Schritt wäre eine entschädigungslose Rückwidmung künftig auch möglich.
Verpflichtende räumliche Entwicklungskonzepte (REK)
Jede Gemeinde muss spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten der Novelle über ein räumliches Entwicklungskonzept verfügen. Zudem werden die Mindestinhalte, die ein REK umfassen muss, ergänzt und an die Änderungen der Raumplanungsziele angepasst. Das räumliche Entwicklungskonzept ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen in der Gemeinde zur Erreichung der Raumplanungsziele erforderlich ist.
Gemeindeübergreifende Raumplanung
Die Gemeinden sollen ihre Planungen nach dem Raumplanungsgesetz miteinander erarbeiten und abstimmen, soweit diese Planungen Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus haben und die Abstimmung nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Raumplanungsziele erforderlich ist.
Veröffentlichung im Internet
Die Entwürfe werden zukünftig nicht mehr zur Einsichtnahme aufgelegt, sondern im Internet veröffentlicht, wodurch sie leichter zugänglich sind.
Einkaufszentren
Stärkung der Vertragsraumordnung
Die Aufzählung der möglichen privatwirtschaftlichen Vereinbarungen von Gemeinden zur Erreichung ihrer raumplanerischen Ziele wird durch einen neuen Vereinbarungstypus ergänzt, nämlich Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erschließung und Verwendung von Bauflächen.