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Die Rechte auf das Haus

Nach dem gestrigen TV-Interview mit Natascha Kampusch hatte ihr Anwalt im anschließenden Runden Tisch erwähnt, dass Frau Kampusch das Haus ihrer Geiselhaft gerne für sich hätte.

Allerdings ohne den Einflussbereich der Mutter zu beeinträchtigen. „Gemäß den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetz (VGO) hat Natascha Kampusch gewisse Ansprüche gegen ihren Entführer Wolfgang Priklopil“, erklärte der Pressesprecher des Finanzministeriums, Manfred Lepuschitz, am Donnerstag der APA.

Sinn und Zweck des VOG ist es, einem Verbrechensopfer ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters notwendige Zuwendungen zukommen zu lassen. Da der verstorbene Täter nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden kann, übernimmt der Bund die Zahlungen und tritt dadurch gleichzeitig an erste Stelle der Erbschaft des Verbrechers. Somit liegen die Ansprüche auf das Haus beim Bund. Ein Ausweg könnte jedoch der Paragraf 14a des VOG sein.

Dieser besagt, dass, sofern sich aus den Vorschriften des Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren kann. „Finanzminister Karl Heinz Grasser hat bestätigt, dass aus Sicht seines Ressorts keinerlei Hindernis bestehe, dass der Bund zu Gunsten von Frau Kampusch auf den Anspruch auf das Haus von Herrn Priklopil verzichte“, so Lepuschitz

Der Pressesprecher des Sozialministeriums, Heimo Lepuschitz, konnte zwar nicht bestätigen, ob das Haus der jungen Frau überlassen werden könne, teilte aber mit, dass Natascha Kampusch finanzielle Hilfe vom Bundessozialamt (BSB) angeboten werde. Das VOG sieht folgende Unterstützungsmöglichkeiten vor: Die Selbstkosten von Psychotherapien können bis zu einer bestimmten Betragshöhe übernommen werden, sofern der Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss leistet bzw. Kosten erstattet. Der Ersatz des Verdienstentganges kann erstattet und berufliche Rehabilitation angeboten werden.

Weiters kann Natascha Kampusch Familienbeihilfe beantragen, dies müsse allerdings innerhalb der drei Monate ab ihrer Flucht geschehen. Außerdem hängen die Ansprüche auf finanzielle Entschädigungen der 18-Jährigen auch damit zusammen, wie viel Unterstützung sie durch das Spendenkonto, dass für sie eröffnet wurde, erhält. „Je mehr Geld sie hat, desto weniger bekommt sie vom Bund“, so der Pressesprecher des Sozialministeriums.

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