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Der "Sprayer von Zürich" muss wegen Flamingos vor Gericht

Künstler Harald Naegeli muss vor den Richter
Künstler Harald Naegeli muss vor den Richter ©APA (Keystone)
Harald Naegeli, der berühmte "Sprayer von Zürich", steht am Dienstag vor Gericht.

Weil der Künstler unter anderem die Nordrhein-westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste in Düsseldorf mit zwei Flamingo-Figuren verziert haben soll, ist er wegen Sachbeschädigung angeklagt.

Fernbleiben vom ersten Gerichtstermin

Den Prozesstermin am Düsseldorfer Amtsgericht, auf den Naegeli selbst hingewiesen hatte, bestätigte eine Gerichtssprecherin am Montag.

Ursprünglich sollte die Verhandlung bereits vor über einem Jahr stattfinden. Doch Naegeli war nicht erschienen, wohl, weil er in der Schweiz in einem Krankenhaus lag. Zwischenzeitlich ging es ihm gesundheitlich äußerst schlecht, wie er selbst berichtete.

Schon zuvor wegen Sprayerei inhaftiert

Naegeli, der wegen seiner Sprayerei – trotz breiter Proteste von Künstlern und Politikern – schon 1984 in der Schweiz ein halbes Jahr im Gefängnis saß, soll in Düsseldorf “rückfällig” geworden sein. Ausgerechnet zwei Flamingos an der Fassade der NRW-Akademie könnten ihm nun zum Verhängnis werden.

“Ich verstehe es nicht”, sagt sein Verteidiger Gerhard Schaller am Montag auf Anfrage. Gerade von dieser Institution hätte er mehr Verständnis gegenüber der Kunst erwartet. Stattdessen habe die Akademie sogar das Angebot einer außergerichtlichen Schadensregulierung abgelehnt.

Naegeli will nicht klein beigeben

Naegeli selbst hatte die Vorwürfe zurückgewiesen und von Rechtsbeugung gesprochen. Er hätte sich den Prozess ersparen können, wenn er einen Strafbefehl in Höhe von 600 Euro akzeptiert hätte.

Doch klein beizugeben war noch nie seine Sache: “Herr Naegeli ist der Auffassung, dass das, was er tut, nicht strafbar ist – wenn er es denn war”, sagt sein Anwalt.

Keine Gegenüberstellung stattgefunden

Während es für die Flamingos an der NRW-Akademie keine Zeugen gibt, sieht das für ein weiteres Graffito an der Volmerswerter Straße anders aus: Dort beobachtete eine Zeugin einen älteren Herrn bei der “Tat”, der sich dann mit einem Fahrrad aus dem Staub machte. “Eine ordnungsgemäße Gegenüberstellung hat aber nicht stattgefunden”, moniert Rechtsanwalt Schaller.

Verschärfung des “Graffiti-Bekämpfungs-Gesetz”

Die rechtliche Situation hat sich für den Urvater der Graffiti-Kunst durch das “Graffiti-Bekämpfungs-Gesetz” von 2005 deutlich verschlechtert. Musste früher eine Beschädigung der Substanz nachgewiesen werden, was bei Farbe auf einer Mauer praktisch ausgeschlossen war, reicht nun die “Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes”.

Stadt Düsseldorf wesentlich aufgeschlossener

Nicht alle empfinden Naegelis Arbeit in Düsseldorf als Sachbeschädigung. Die Stadt selbst toleriert seine Werke an Brückenpfeilern und Betonfassaden. Ein Tankstellenpächter zeigte sich ebenfalls aufgeschlossen, entfernte einen Naegeli-Flamingo nicht und verzichtete ausdrücklich auf Strafverfolgung.

Sauchaufwertung statt Sachbeschädigung

Dasselbe gilt für einen Düsseldorfer Buchhändler, an dessen Fassade ein “echter Naegeli” prangt. “Man kann es ja auch als Sachaufwertung sehen und nicht als Sachbeschädigung. Wir sind stolz darauf”, sagte er. Naegeli lebt überwiegend in Düsseldorf. 2016 ehrte ihn die Landeshauptstadt mit einer umfassenden Ausstellung im Stadtmuseum mit dem mehrdeutigen Titel: “Der Prozess”.

(APA/dpa)

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