Mag. Bernd Hagen M.A. vom Realbüro Hagen, Lustenau: Grundsätzlich ist ein Kauf auch bei Immobilien formfrei, eine mündlich ausgesprochene Vereinbarung reicht daher prinzipiell aus. Ich möchte jedoch niemanden raten, den Kauf einer Immobilie ohne schriftliche Vereinbarung zu tätigen, weil es keine Gewähr gibt, ob sich beide Vertragspartner nach einigen Wochen noch an das damals Besprochene erinnern können. Manche Details können in Vergessenheit geraten und zu Ärger und Missverständnissen führen.
Es ist daher ratsam, dass Verkäufer und Käufer ihre Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand schriftlich vereinbaren. Der Jurist und Immobilienfachmann Mag. Hagen M.A.: In der Praxis wird diese Vereinbarung oft als Vorvertrag bezeichnet, allerdings ist die Bezeichnung Vorvertrag zumeist falsch. Vielmehr handelt es sich meist um ein Kaufangebot und dessen Annahme, es wird also ein echter Kaufvertrag abgeschlossen. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn ein Vorvertrag bringt nur die Verpflichtung mit sich, künftig einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen. Man kann aus dem Vorvertrag aber noch nicht auf Erfüllung des Kaufgeschäfts (d.h. Zahlung des Kaufpreises bzw. Einräumung des Eigentumsrechts an der Immobilie) klagen.
Eine Kaufvereinbarung hingegen ist sowohl für Käufer als auch Verkäufer verbindlich. Bernd Hagen vom Realbüro Hagen: Wichtig ist, dass sich beide Parteien im Klaren sind, dass sie einen echten Kaufvertrag unterzeichnen. Ist die Finanzierung noch nicht abgeklärt oder liegen andere Gründe vor, die den Kauf gefährden könnten bzw. eine der Parteien zu einem Rücktritt veranlassen könnten, so muss dies unbedingt ausdrücklich in die Kaufvereinbarung aufgenommen werden.
Für die wichtige Eintragung des Immobiliengeschäftes im Grundbuch reicht diese einfache Form der Kaufvereinbarung nicht aus, obwohl beide Vertragspartner unterschrieben haben. Für die Verbücherung des Geschäftes ist ein notariell bestätigter Kaufvertrag erforderlich, erläutert Bernd Hagen. Gerade wegen dieser Regelung halten viele Leute die zuvor abgeschlossene bindende Vereinbarung für einen Vorvertrag, der ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden könnte. Das ist es aber eben nicht.