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Das sind die Eckpunkte der neuen Öffnungsregelungen

Geimpft, getestet oder genesen als Grundvoraussetzung.
Geimpft, getestet oder genesen als Grundvoraussetzung. ©APA
Noch liegt die Verordnung zu den Coronaöffnungsschritten ab 19. Mai nicht vor, die Bundesregierung hat in einer Aussendung allerdings die aus ihrer Sicht wichtigsten Eckpunkte für Gastronomie, Tourismus und (Kultur-)Veranstaltungen zusammengefasst.
Öffnungsschritte am 19. Mai
LH Wallner zu Öffnungsschritten

Die drei "G" - geimpft, getestet oder genesen - gelten als Grundvoraussetzung für die Lockerungen, die ab 19. Mai in Kraft treten werden. Weitere Details werden der Verordnung der Bundesregierung zu entnehmen sein.

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GASTRONOMIE:

Gäste haben künftig Zutritt, wenn Sie geimpft, getestet oder genesen sind. Ab 19. Mai sind alle bisherigen Nachweise dafür gültig, ab Anfang Juni dann auch als Zertifikate/QR-Code im digitalen Grünen Pass. Sperrstunde ist um 22 Uhr.

Gültige Tests sind negative PCR-Tests (Gültigkeit drei Tage ab Abnahme), Antigentests aus Teststraßen, Apotheken etc. (zwei Tage) und Antigentests aus Eigenanwendung mit behördlicher Erfassung ("Vorarlberger Modell", ein Tag Gültigkeit). Auch Selbsttests vor Ort wird es geben (gültig etwa für die Dauer des Gastronomie-Besuches), für Kinder werden auch die Schultests gelten.

Bei den Impfungen gelten Impfpass, Impfkarte oder Ausdruck, für die Genesung Absonderungsbescheid oder Antikörpertest.

Im Lokal gilt dann eine Registrierungspflicht bei Aufenthalt länger als 15 Minuten (gilt daher nicht für Take Away oder Lieferanten) und die Abstandsregel von zwei Metern zwischen Personengruppen. Indoor sind vier Personen pro Tisch zuzüglich maximal sechs Kinder erlaubt, outdoor zehn Personen und zehn Kinder. Bis man am Tisch sitzt, müssen FFP2-Masken getragen werden. Auch für Mitarbeiter ist FFP2 vorgeschrieben. Wer vom Personal getestet, geimpft oder genesen ist, darf auch nur einen gewöhnlichen Mund-Nasen-Schutz tragen.

HOTELS und PENSIONEN:

Auch hier gilt die Drei-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen). In der reinen Beherbergung reicht ein einziger Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt. Wenn Verpflegung oder Dienstleistung (etwa Wellness) angeboten wird, dann gelten die Gastronomie-Regeln.

FREIZEITEINRICHTUNGEN und SPORTSTÄTTEN:

Hier ist der Zutritt ebenfalls nur mit entsprechendem Drei-G-Nachweis möglich. Pro Gast müssen indoor mindestens 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen, außer es kann ein Platz eingenommen werden (Fahrgeschäfte). Mindestabstand ist zwei Meter, außer es gibt besondere Schutzvorrichtungen (Plexiglas). Bei länger andauernder Interaktion (z.B. im Fitnesscenter) sind Eintrittstests nötig, wo der Verbleib länger als 15 Minuten dauert, muss man sich registrieren. Dies gilt nicht, wenn man sich hauptsächlich im Freien aufhält, etwa im Zoo.

VERANSTALTUNGEN, MESSEN, KONGRESSE, KINO:

Mit zugewiesenen Sitzplätzen sind indoor maximal 1.500 Personen erlaubt, outdoor maximal 3.000. Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen es in- und outdoor maximal 50 Personen sein. Die Maximalauslastung darf 50 Prozent nicht überschreiten. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Meter bzw. es ist ein Sitzplatz dazwischen freizulassen. Auch hier gilt die Registrierungspflicht bei einem Aufenthalt länger als 15 Minuten und die Drei-G-Regel.

Eine Verköstigung darf nur sitzend stattfinden, Hochzeitsfeiern fallen damit flach. Es gilt eine Anzeigepflicht ab elf Personen und eine Bewilligungspflicht ab 51. Ferienlager sind mit bis zu 20 Personen möglich. Für Messen gelten die gleichen Regeln, allerdings ohne Obergrenze bei den Teilnehmern, dafür mit der Anforderung von mindestens 20 Quadratmetern pro Person.

BEGRÄBNISSE:

Bei Begräbnissen gibt es laut Gesundheitsministerium künftig keine Personen-Beschränkung mehr, bisher durften maximal 50 Trauergäste teilnehmen. Allerdings gilt auch hier die 2-Meter-Abstandsregel sowie indoor die Maskenpflicht. Bei allfälligen Trauerfeierlichkeiten abseits des eigentlichen Begräbnisses - etwa einem Leichenschmaus - greifen hingegen die sonstigen Personen-Beschränkungen (etwa für die Gastronomie).

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(APA)

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