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Das Nationalrats-Wahlrecht

Der Nationalrat muss zumindest alle vier Jahre neu gewählt werden. Die Zusammensetzung des Nationalrates erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht.

Allerdings gibt es eine Mindesthürde für den Einzug in den Nationalrat: Eine wahlwerbende Gruppierung muss entweder ein Direktmandat in einem der 43 Regionalwahlkreise oder vier Prozent der Stimmen österreichweit erringen. Bei Nationalratswahlen besteht keine Wahlpflicht.

Bei der Wahl geht es um die Vergabe der 183 Nationalrats-Mandate. Gewählt werden nicht Einzelpersonen, sondern die von wahlwerbenden Gruppierungen vorgelegten Listen. Das Wahlergebnis ist Ausgangspunkt für die Regierungszusammensetzung. Auf seiner Basis verhandeln die im Nationalrat vertretenen Parteien über eine Zusammenarbeit. In der Regel – seit 1945 gab es nur eine Ausnahme – bilden Parteien eine Koalition, die gemeinsam eine Mehrheit im Nationalrat haben.

Rechtsgrundlage für die Wahl ist die Nationalratswahlordnung 1992. Demnach werden Mandate auf drei Ebenen vergeben: In 43 Regionalwahlkreisen, den neun Bundesländern und auf Bundesebene. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger, die bis zum 31. Dezember des Jahres vor der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl kandidieren darf, wer am 31. Dezember 2001 mindestens 19 Jahre alt war – und auf dem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppierung aufscheint.

Zur Wahl antreten dürfen alle Gruppierungen – nicht nur Parteien -, die zumindest einen Landeswahlvorschlag samt den nötigen Unterstützungserklärungen eingebringen. Zum Antreten in einem Bundesland sind je nach dessen Größe – zwischen 100 und 500 Unterschriften von Wahlberechtigten bzw. die von drei Nationalrats-Abgeordneten notwendig. Für ein bundesweites Antreten braucht man, entsprechend auf die Länder verteilt, insgesamt mindestens 2.600 Unterstützungen.

Ein Wahlvorschlag ist eine durchnummerierte Listen der Kandidaten, die dann der Reihe nach die erreichten Mandate erhalten. Im Sinne eines stärkeren Persönlichkeitselementes bekamen die Wähler mit der Wahlrechtsreform 1992 die Möglichkeit, diese Listen umzureihen. Das Instrument dafür sind Vorzugsstimmen.

Vorzugsstimmen können entweder im Regionalwahlkreis oder auf Landesebene vergeben werden. Ein Kandidat wird vorgereiht – d.h. an die erste Stelle gereiht -, wenn er eine bestimmte Menge an Vorzugsstimmen bekommen hat: Im Regionalwahlkreis mindestens ein Sechstel der Parteisumme, im Bundesland mindestens die „Landeswahlzahl“.

In den beiden ersten Urnengängen nach dem neuen Wahlrecht 1994 und 1995 brachten die Vorzugsstimmen keine Umreihungen, weil nur die ohnehin Erstgereihten die nötige Anzahl erreichten. 1999 kam es aber zur ersten tatsächlichen Anwendung: ÖVP-Seniorenvertreter Gerhard Bruckmann nahm ÖVP-Generalsekretärin Maria Rauch-Kallat mit 6.237 Vorzugsstimmen das Direktmandat im Regionalwahlkreis Wien Nord-West ab. Zwei weitere Kandidaten hätten ein Direktmandat erreicht, wollten aber nicht in den Nationalrat: Jörg Haider als Listenelfter im RWK Klagenfurt und sein Vorarlberger Parteikollege Hubert Gorbach als Listenzweiter im RWK Vorarlberg Nord.

Die Zahl der pro Land bzw. pro Regionalwahlkreis zu vergebenden Mandate wird auf Basis der Volkszählung festgelegt. Jedes Land (bzw. jeder Wahlkreis) bekommt den Anteil an Mandaten, der seinem Anteil an Einwohnern an der Bevölkerung Österreichs entspricht. Mit der Volkszählung 2001 sind zwei Landes-Mandate „gewandert“:
Niederösterreich und Vorarlberg steht nun ein Mandat mehr zu, Wien und Steiermark eines weniger. Auch in den Regionalwahlkreisen hat es Verschiebungen gegeben. In den insgesamt 43 Regionalwahlkreisen werden maximal zwischen einem (Osttirol) und acht (Hausruckviertel) Mandate vergeben.

Da nicht alle Mandate auf Wahlkreis- und Landesebene vergeben werden, bleiben „Restmandate“ über, die dann auf Bundesebene im österreichweiten „Ausgleich“ an die Kandidaten der Bundeswahlvorschläge verteilt werden.

An der Wahl teilnehmen können auch Auslandsösterreicher bzw. im Ausland aufhältige Österreicher. Sie können ihre Stimmen per Kuvert aus dem Ausland, versehen mit den Unterschriften eines Zeugen. Wer in Österreich in einem anderen Wahllokal als dem für ihn zuständigen seine Stimme abgeben möchte, muss sich dazu einer Wahlkarte bedienen. Menschen, die nicht in ein Wahllokal kommen können (wie Bettlägrige oder Behinderte) können „fliegende“ Wahlkommissionen beantragen.

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