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Das große Umtauschen: Das gilt es zu beachten

Gutscheine sollten so bald wie möglich eingelöst werden.
Gutscheine sollten so bald wie möglich eingelöst werden. ©APA/dpa/Swen Pförtner
Nach Weihnachten stehen Umtauschaktionen im Fokus: Während im stationären Handel kein gesetzliches Umtauschrecht besteht, gewährt der Onlinehandel eine 14-tägige Rücktrittsfrist und bei defekten Geschenken greift der Gewährleistungsanspruch.
So viele Gutscheine werden heuer verschenkt

Alle Jahre wieder: War nicht das richtige Geschenk unter dem Baum - oder war der Pulli doch zu klein? Viele tauschen nach Weihnachten wieder Geschenke um oder lösen Gutscheine ein. Die AK weiß, was gilt: Es gibt kein Recht auf Umtausch, das muss auf der Rechnung vermerkt sein. Anders im Onlinehandel - hier gibt es eine 14-tägige Rücktrittsfrist. Ist das Geschenk defekt, dann greift der Gewährleistungsanspruch.

Das sollten Konsumenten beim Umtausch beachten

Kein Recht auf Umtausch: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht im stationären Handel. Ein Umtausch geht nur, wenn Händler das freiwillig einräumen - das steht meist auf der Rechnung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Onlinekauf - 14 Tage Umtausch: Bei Onlinekäufen haben Sie grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa personalisierte Tassen oder Konzerttickets. Werden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Achtung, verlängerte Rückgabefristen bis weit nach Weihnachten sind gesetzlich nicht geregelt und freiwillig! Wurden sie aber beim Kauf vereinbart, sind sie verbindlich.

Geschenk mit Mängeln - Recht auf Gewährleistung: Wenn das Geschenk, etwa eine Kaffeemaschine, einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt, der Mangel war zum Zeitpunkt des Kaufes schon da. Händler müssen die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, können Sie eine Preisminderung geltend machen oder das Geld zurückverlangen. Zuständig ist der Händler (nicht der Hersteller). Es gibt keine Formvorschriften, aber zu Dokumentationszwecken empfiehlt es sich, Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend zu machen.

Gutscheine bald einlösen: Gutscheine sind grundsätzlich bis zu 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung der Frist ist möglich - aber nur, wenn der Unternehmer einen guten Grund dafür hat. Gutscheine sollten möglichst schnell eingelöst werden. Denn wenn der Anbieter pleitegeht, sind Gutscheine im Insolvenzverfahren meist wertlos. Sie können zwar Ihre Ansprüche anmelden, aber angesichts geringer Quoten und für 31 Euro Gerichtskosten lohnt sich das nur bei sehr hohen Forderungen.

(Red)

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