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Darauf sollte man beim Onlinekauf von Geschenken achten

Beim Online-Shoppen sollte man einige Dinge beachten.
Beim Online-Shoppen sollte man einige Dinge beachten. ©pixabay.com (Sujet)
Beim Online-Shopping von Weihnachtsgeschenken können Fallen lauern. Hier lest ihr, worauf ihr beim Kauf besonders achten solltet und welche Rechte Konsumenten haben.
Alles zu Geschenkeumtausch, Garantie & Co.

Wer Geschenke aus dem Netz kauft, sollte sich sputen. "Preise vergleichen, auf Nebenkosten achten", rät AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. "Prüfen Sie Lieferzeiten, Adressangaben, speziell bei unbekannten Händlern, und das Kleingedruckte. Vorsicht bei sehr günstigen Preisen für Markenware, es könnten Fake-Produkte sein - möglichst nicht im Voraus zahlen."

Weihnachtsgeschenke sicher online kaufen: AK gibt nützliche Tipps

Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Bei entsiegelten CDs, DVDs und bei Konzerttickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Wird man über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

Wer sich bei Geschenken nicht ganz so sicher ist, sollte unbedingt die Rechnung aufheben. "Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht", so Zgubic. "Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein. Falls der Umtausch nicht auf der Rechnung steht, darauf vermerken lassen. Wer etwas umtauscht, kann sich in der Regel eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Findet man nichts, erhält man einen Gutschein.

Diese Rechte haben Konsumenten bei Gutscheinen und kaputter Ware

Wenn das Produkt, etwa ein TV-Gerät oder Handy, kaputt ist, hat man einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch - der Händler muss die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder das Geld zurückverlangt werden. "Lassen Sie sich nicht abspeisen. Machen Sie Ihre Ansprüche beim Händler schriftlich geltend", empfiehlt Zgubic.

Das Christkind bringt einen Gutschein für einen Urlaub am Bauernhof? Zgubic rät: "Achten Sie auf die Fristen." Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich - aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. "Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden", sagt Zgubic. "Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden."

Gutscheine sind wertlos, wenn Gutscheinaussteller pleitegehen. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.

Achtung, wenn der Gutschein über Online-Plattformen bestellt wird. Oft ist die Plattform nur der Vermittler. Ansprechpartner und Verantwortlicher für die Einlösung ist der Aussteller des Gutscheins. Weigert sich der Aussteller, den Gutschein einzulösen, weil er etwa noch kein Geld von der Plattform erhalten hat, so kann der Gutscheinaussteller das nicht dem Verbraucher entgegenhalten. Der Gutschein muss vom Aussteller eingelöst werden.

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(Red)

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