Ein negatives Testergebnis erspart einem nach einem Auslandsaufenthalt oder nach Kontakt mit einer mit Covid-19 infizierten Person aber nicht die für solche Fälle vorgeschriebene 14-tägige Heimquarantäne.
Test werden online um 119 Euro vertrieben
Wie ein Sprecher des Gesundheitsministeriums am Montagnachmittag auf APA-Anfrage erklärte, bieten die Test-Sets von Bipa und dm - letztere werden um 119 Euro im Online-Shop der Drogerie-Kette vertrieben - "jedenfalls einen niederschwelligen Zugang" um abzuklären, ob eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen kann. Bei Symptomen oder konkretem Verdacht sollte aber jedenfalls die Notallnummer 1450 gewählt und in weiterer Folge zu Hause geblieben und den behördlichen Anweisungen gefolgt werden.
Das Ministerium wies außerdem darauf hin, dass die Kapazitäten bei den regulären, bestehenden Testungen in den vergangenen Wochen und Monaten erhöht wurden und die Definition, ab wann eine Verdachtslage besteht, ausgeweitet wurde. Aufgrund dessen sollten alle Personen, die Symptome zeigen, inzwischen Zugang zu einer behördlichen Testmöglichkeit haben, hieß es.
Negativer Test reicht nicht für Entlassung aus Heimquarantäne
Wer sich für einen Drogerie-Test entscheidet, kann sich bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses nicht von der Quarantäne "freikaufen", weil es sich dabei nicht um ein überwachtes Testverfahren - wie er etwa am Flughafen Wien-Schwechat angeboten wird - handelt. "Ein negativer Test reicht für eine Entlassung aus der Heimquarantäne nicht aus, da die Testabnahme nicht durch die Behörde kontrolliert werden kann", wurde dazu seitens des Gesundheitsministeriums präzisiert. Wer also aus dem Ausland zurückkehrt, benötigt entweder ein höchstens vier Tage altes ärztliches Attest, dass er gesund ist, oder eines kontrollierten Testverfahrens, um der Heimquarantäne zu entgehen. Ähnliches gilt, wenn Kontakt zu einem nachweislich Infizierten bestanden hat.
Erbringen die Drogerie-Tests ein positives Testergebnis, sind die auswertenden Labors laut Epidemiegesetz verpflichtet, diese an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Den Bezirkshauptmannschaften bzw. dem Magistrat obliegt dann das weitere Vorgehen. Bis dahin haben die Betroffenen jedenfalls in Heimquarantäne zu bleiben, der dann im Regelfall per Bescheid angeordnet wird. Ob zusätzlich zum Drogerie-Test ein weiterer PRC-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.
(APA/Red)