Covid-19-Lockerungsverordnung: Plexiglas-Scheibe statt Schutzmaske reicht

Das hat das Arbeitsinspektorat nach einer Anfrage der Gewerkschaft GPA-djp am Freitag klargestellt.
Plexiglaswand muss ausreichend hoch und breit sein
In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium komme man zu der Auslegung, dass es sich bei solchen Plexiglasscheiben "um eine räumliche Trennung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 der COVID-19-Lockerungsverordnung" handle, heißt es in einem Schreiben der Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat im Arbeitsministerium.
"Aus technischer Sicht ist dies deswegen gerechtfertigt, weil eine Plexiglaswand, die ausreichend hoch und breit ist, um das Auftreffen von Tröpfchen zu verhindern, in der Schutzwirkung einem Gesichtsschutz (Visier) vergleichbar ist. Die erforderliche Größe der Plexiglaswand hängt vom Abstand der Person ab, vor deren Tröpfchen geschützt werden soll", heißt es zur Begründung.
Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigten Schutzmasken tragen, wenn sie den durch die Plexiglasscheibe geschützten Kassen- oder Thekenbereich verlassen.
(APA/Red)