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Coronavirus: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Fragen und Antworten
Fragen und Antworten ©APA | Unsplash
Was tun, wenn das Coronavirus die Arbeit im Betrieb behindert?

Über das Epidemiegesetz sind Fernbleiben von der Arbeit und Entgeltfortzahlung genau geregelt.

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Fragen und Antworten rund um das Thema

Was tun, wenn ein Arbeitnehmer an dem Coronavirus erkrankt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer am Coronavirus, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vor.

Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Darf ein Arbeitnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet ablehnen?

Wenn durch die Reise die Gesundheit in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist, ja. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber jedenfalls zu beachten. Aufgrund des Coronavirus gibt es derzeit partielle Reisewarnungen für Regionen in China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien. Die aktuellen Reisewarnungen finden Sie auf der Homepage des Außenministeriums.

Was passiert, wenn aufgrund von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen das Personal nicht oder nur eingeschränkt einsetzbar ist?

Es kann der Abbau von Zeitguthaben (Zeitausgleich), aber auch Urlaub vereinbart werden. Kurzarbeitslösungen, wie etwa für die Reisebranche vorgesehen, bedürfen einer Vorlaufzeit. Hier ist etwa eine Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung sowie eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem AMS erforderlich. Nähere Infos zur Kurzarbeit finden Sie auf der AMS-Homepage.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet festsitzt, weil Quarantäne verhängt wurde?

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich und wurde vom Gesundheitsamt Quarantäne verhängt, handelt es sich um einen besonderen Dienstverhinderungsgrund. Dies gilt auch, wenn ein Betrieb unter Quarantäne gestellt wird. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen, kann es aber nach dem Epidemiegesetz vom Staat zurückfordern.

Wie sieht das bei einem Auslandsaufenthalt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus?

Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen muss also auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beachten.

Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich nicht krankmelden.

Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Eine Verpflichtung zur Heimarbeit besteht nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag genau geregelt ist. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber treffen?

Jeder Arbeitgeber unterliegt einer gesetzlichen Fürsorgepflicht. Er muss also zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestmöglich zu verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu zielführende Hygieneempfehlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine vorausschauende, allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen. Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber hingegen nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.

Dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eigenmächtig eine Schutzmaske aufsetzen?

Liegt im Betrieb und im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung vor, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Tragen von Schutzmasken im Betrieb zu untersagen.

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(Quelle: ÖAAB)

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