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Corona-Verordnung zu Ende der Quarantäne erlassen

Die Verordnung zum Ende der Quarantäne für Corona-Infizierte wurde am Mittwoch erlassen.
Die Verordnung zum Ende der Quarantäne für Corona-Infizierte wurde am Mittwoch erlassen. ©pixabay.com
Am Mittwoch wurde die Verordnung zum Ende der Corona-Absonderung nun auch offiziell erlassen.
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In der Verordnung zum Quarantäne-Ende für Corona-Erkrankte werden die Verkehrsbeschränkungen definiert bzw. jene Orte, die man infiziert nicht betreten kann. Das Comeback der telefonischen Krankschreibung sowie der Risikogruppen-Verordnung werden anderweitig festgeschrieben.

Verordnung zu Ende der Corona-Quarantäne offiziell erlassen

Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle positiv getesteten Personen. Das heißt, schon bei einem positiven Befund bei einem weniger verlässlichen Antigen-Test beginnen sie zu laufen. Ist allerdings der darauf folgende PCR-Test negativ, gelten die Beschränkungen wieder als aufgehoben. Bei einem bestätigten positiven Test laufen sie jedenfalls fünf Tage, danach kann man sich mit einem CT-Wert von über 30 freitesten. Maximaldauer für die Verkehrsbeschränkung sind zehn Tage.

Verordnung definiert das Tragen einer FFP2-Maske

Im Wesentlichen ist in der Verordnung nur das Tragen einer FFP2(oder höherwertigen)-Maske als Verkehrsbeschränkung definiert. Anzulegen ist diese in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu Personen aus anderen Haushalten nicht ausgeschlossen werden kann. Im Freien gilt die Pflicht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Das heißt im Klartext: auf einer belebten Einkaufstraße ist eine Maske anzulegen, bei einem einsamen Waldspaziergang nicht.

In Pkw ist Maskenpflicht, wenn andere Personen mit an Bord sind (auch aus dem selben Haushalt), in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Mund-Nasen-Schutz sowieso anzulegen.

"Maskiert" ist der Besuch von Geschäften, Events und Kinos erlaubt

"Maskiert" besuchen darf man Behörden, Geschäfte, sämtliche Veranstaltungen, auch z.B. Museen oder Kinos. Selbst Privattreffen mit haushaltsfremden Personen, ein Schwimmbad- oder ein Restaurant-Besuch sind an sich gestattet. Da hier allerdings durchgehend eine Maske zu tragen ist, wird weder der Sprung ins Schwimmbecken noch der Verzehr einer Mahlzeit erlaubt sein.

Arbeiten wird künftig auch corona-positiv möglich sein

Arbeiten wird künftig auch corona-positiv möglich sein, wenn man eine Maske trägt. Ist man alleine im Raum oder gemeinsam mit anderen Infizierten, kann man auf diese auch verzichten, sofern es sich nicht um vulnerable Settings wie Krankenhäuser oder Pflegeheime handelt. Ausgenommen sind Berufe, bei denen durch die Art der Arbeitsleistung sinnvollerweise keine Maske getragen werden kann. Das heißt, z.B. eine Logopädin kann ihren Job nicht ausüben, während sie positiv ist.

Sieben Bereiche für die Betretungsverbote gelten

Definiert werden dazu sieben Bereiche, für die Betretungsverbote gelten. Das sind Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und der Altenbetreuung, Kindergärten (plus Krippen, Krabbelstuben), Primarschulen sowie sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf (z.B. Horte), darunter auch Tagesmütter bzw. -väter.

Beschäftigte von Betretungsverboten ausgenommen

Ausgenommen von den Betretungsverboten sind allerdings Beschäftigte in diesen Bereichen, womit zwar eine Kindergartenpädagogin "positiv" ihrer Arbeit nachgehen darf, ein infiziertes Kind jedoch nicht in die Einrichtung kann. Auch Bewohner bzw. Patienten sind logischerweise ausgenommen, wobei diese räumlich von nicht infizierten getrennt werden sollen - zudem Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Begleitpersonen Minderjähriger sowie Schwangerer. Ortsfremde Dienstleister dürfen vulnerable Settings infiziert nicht betreten. Abgestellt wird quasi nur auf das Kernpersonal.

Verordnung zum Quarantäne-Ende bei Corona tritt am 1. August in Kraft

In Kraft tritt die Verordnung mit 1. August. Wurde jemand schon vorher abgesondert, gelten ab Inkrafttreten die Regeln der neuen Verordnung.

(APA/Red)

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