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"Corona-Leugner"-Klage gegen Armin Wolf abgewiesen

Die Klage gegen Armin Wolf wurde abgewiesen.
Die Klage gegen Armin Wolf wurde abgewiesen. ©APA/HANS PUNZ
Die Klage gegen Armin Wolf, weil er auf Twitter den "Außerparlamentarischen Corona-Untersuchungsausschuss Austria" als Corona-Leugner bezeichnet hat, wurde abgewiesen. Das Handelsgericht Wien sieht darin eine zulässige Meinungsäußerung.

"ZiB 2"-Anchorman Armin Wolf darf ein im Jänner im "Kurier" erschienenes Inserat des "Außerparlamentarischen Corona-Untersuchungsausschuss Austria" (ACU) als "Corona-Leugner-Inserat" bezeichnen. Es handle sich um eine "zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats", heißt es im Urteil des Handelsgerichts Wien, das der APA vorliegt. Ein Wertungsexzess sei nicht gegeben. ACU-Mitglieder müssen diese Bezeichnung hinnehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kläger fühlten sich durch Tweet herabgesetzt

Wolf wurde von mehreren Mitgliedern des ACU sowie der "Rechtsanwälte für Grundrechte, Anwälte für Aufklärung" auf Widerruf und Unterlassung geklagt, nachdem er auf Twitter seine Meinung über deren geschaltetes Inserat kundgetan hatte. Die Kläger fühlten sich durch den Tweet herabgesetzt und angeprangert. Aufgrund deren Internetpräsenz seien sie leicht als Mitglieder der Plattformen erkennbar, befürchteten sie. In dem Inserat werde die Krankheit Covid-19 nicht geleugnet, sondern ein wissenschaftlicher Diskurs darüber gefordert, brachten sie bei einer Gerichtsverhandlung im Juli vor.

Handelsgericht lehnte Klage ab

Das Handelsgericht lehnte sämtliche Klagsbegehren ab. Die Vereinigungen nehmen zu politischen Themen öffentlich Stellung, daher seien die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt als bei Privatpersonen. Auch müssten überspitzte Formulierungen unter Umständen hingenommen werden, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliege, heißt es im Urteil. Zudem war in dem Tweet weder das Inserat, noch die Namen der Kläger genannt.

"Corona-Leugner-Inserat" ist freie Meinungsäußerung

"Die Bezeichnung des Inserats als 'Corona-Leugner-Inserat' ist daher eine zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Ein Wertungsexzess kann darin nicht erkannt werden. Selbst wenn ein einzelner Durchschnittsleser tatsächlich durch den Tweet des Beklagten einzelne Kläger als unmittelbar angesprochene Mitglieder der unterzeichneten Vereinigungen erkannt hatte, müssten diese die zugespitzte und im allgemeinen Sprachgebrauch bereits enthaltene Bezeichnung hinnehmen", urteilte das Handelsgericht.

Die Kläger müssen Wolfs Prozesskosten in Höhe von 5.510,71 Euro binnen 14 Tagen ersetzen. Sie können gegen das Urteil innerhalb von vier Wochen berufen.

(APA/red)

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