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Corona-Hilfen für Firmen: Förderzwecke streng geregelt

Die Förderzwecke sind streng geregelt.
Die Förderzwecke sind streng geregelt. ©APA/HANS KLAUS TECHT
Die Förderzwecke für die Corona-Hilfen für Firmen sind streng geregelt. Laut Anwalt Andreas Pollak sei die Schwelle zur Strafbarkeit "überraschend niedrig".

Wie die in den vergangenen Wochen ausgezahlten Coronvirus-Hilfen für Unternehmen von selbigen verwendet werden dürfen, ist streng geregelt. Daher sollten Firmen genau prüfen, ob die von ihnen geplante Mittelverwendung noch im Rahmen des Förderzwecks liegt, schreibt Anwalt Andreas Pollak am Montag in einem Gastbeitrag in der Zeitung "Die Presse".

Verwendung muss geprüft werden

"Die Förderung muss innerhalb des Förderungszwecks verwendet werden. Es reicht also nicht aus, dass die Förderung für das Unternehmen verwendet wird", so Pollak. "Stattdessen muss geprüft werden, inwiefern die tatsächliche Verwendung noch im Rahmen des Förderungszwecks liegt. Andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen."

So sei es einem Unternehmen beispielsweise nicht erlaubt, Förderungen, die für die Anschaffung einer Erntemaschine gedacht sind, für den Kauf von Treibstoffen für diese Maschine zu verwenden. Ebenso dürften Lohnzuschüsse für Lagermitarbeiter nicht für die Personalabrechnung für ebenjene Mitarbeiter verwendet werden. Andernfalls könnte man sich des Förderungsmissbrauchs schuldig machen.

Bei der Kurzarbeit könnte überdies über das beantragte Maß hinausgehende Mehrarbeit als missbräuchliche Verwendung des Zuschusses gelten. Das sei auch der Fall, wenn eine "unerwartete betriebliche Notwendigkeit" für die Mehrarbeit besteht. Auch bei der Beantragung der Förderungen müsse man vorsichtig sein, denn falsche Angaben könnten als Beweismittelfälschung gelten - auch dann, wenn man mit den Falschangaben das Überleben der Firma sichern wollte, so Pollak.

Schwelle zur Strafbarkeit "überraschend niedrig"

Die "Schwelle zur Strafbarkeit bei der Beantragung und Verwendung von staatlichen Förderungen" sei insgesamt "überraschend niedrig" und die bisherige Rechtsprechung streng, schreibt der Anwalt. So habe der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Betrug auch dann vorliege, "wenn die Förderstelle zur amtswegigen Prüfung der im Antrag getätigten Angaben verpflichtet ist oder die vorsätzlich falschen Angaben leicht erkennbar sind".

Für die Zukunft hofft Pollak, dass die Gerichte nur dann von einem Fördermissbrauch ausgehen, wenn die Förderungen sehr offensichtlich nicht für das Unternehmen ausgegeben wurden - zum Beispiel für private Luxusausgaben.

(APA/Red)

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