Breitensport ab 1. Mai zum Teil wieder erlaubt

Gute Nachrichten für Hobbysportler: Ab heute, Freitag, darf ein Teil der seit Mitte März geschlossenen Sportstätten für den Breitensport wieder geöffnet werden. Aufsperren dürfen Einrichtungen für Freiluft-Sport ohne Körperkontakt wie Leichtathletik-Anlagen, Tennis- oder Golfplätze, Pferdesport- und Schießanlagen. Mannschafts-, Hallen- und Kampfsport sind wegen Corona-Ansteckungsgefahr weiter nicht erlaubt.
Die Ausgangsbeschränkungen, die sieben Wochen gegolten haben, werden zurückgenommen. Ab Freitag dürfen sich bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen und auch kleine Veranstaltungen abhalten, der Ein-Meter-Abstand muss aber weiter beachtet werden.
"Lockerungsverordnung" mit wenig konkreten Regeln für Breitensport
Als Grundvoraussetzung gilt, dass "bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann". Dieser Abstand ist folgerichtig auch einzuhalten. Sonst ist aber wenig geregelt.
Die Aufgabe, verpflichtende Leitlinien auszuarbeiten und wirksam zu kommunizieren, kommt somit für ihren Sport den jeweiligen Sportverbänden zu. Das hatte Sportminister Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) aber schon bei der Vorstellung des Konzepts Mitte April angekündigt.
Duschen in Anlagen nicht erlaubt
Fix ist, dass geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte nur betreten werden dürfen, wenn dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich zwingend erforderlich ist. Ebenfalls festgeschrieben wurde, dass man nur so lange in der Sportstätte bleiben darf, wie die Sportausübung andauert. Das heißt am Beispiel eines Tennismatches, dass die Kontrahenten schon in der Sportkleidung erscheinen und danach sofort den Heimweg antreten müssen - ohne in der Anlage zu duschen. Eine Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz beim Betreten der Freiluft-Sportstätten ist der Verordnung nicht zu entnehmen.
Sportminister Kogler hatte exemplarisch Tennis, Golf, Reiten, Leichtathletik, Schießen und Segelfliegen als jene Sportarten genannt, für die die Lockerungen gelten sollen. In der Verordnung, die bis zum 30. Juni gilt, findet sich keine Auflistung. Erlaubt sind demnach alle Freiluft-Sportarten, bei denen es - wie erwähnt - grundsätzlich möglich ist, einen Zwei-Meter-Abstand einzuhalten.
(APA/red)