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"Bodensee gehört gar nicht zu Österreich"

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Ein Bregenzer Verkäufer von Fischereikarten muss Sozialabgaben einzahlen. Um sich dagegen zu wehren, sagt er: Der Bodensee gehört nicht zu Österreich. Er sei staatsvertraglich nicht geregelt.

Der Bregenzer verfügt über familiär geerbte Fischereirechte am Bodensee von der Mündung der Bregenzerache bis zur Mündung der Leiblach. Er verkauft Fischereikarten für das Bodenseeufer. Behörden und Gerichte werteten diese geschäftliche Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dafür muss der Verkäufer von Fischereikarten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Sozialabgaben in die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung einzahlen. Seine Pflichtversicherung hat jetzt in dritter und letzter Instanz auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt.

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Zwei Revisionen zurückgewiesen

Das Höchstgericht in Wien hat jetzt zwei außerordentliche Revisionen des Bregenzers gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in zweiter Instanz Bescheide der Sozialversicherungsanstalt be­stätigt. Der Verfassungsgerichtshof in Wien hat die Behandlung von Beschwerden des Vorarlbergers abgelehnt und die Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Bodensee gehöre nicht zu Österreich

Gehört nicht zu Österreich. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hat sich der von einem Bregenzer Anwalt vertretene Unterländer mit diesem Argument gegen seine Pflicht zur Entrichtung von Sozialabgaben in Österreich gewehrt: Der Bodensee gehöre gar nicht zu Österreich. Denn der Bodensee sei staatsvertraglich nicht geregelt. Der See liege außerhalb des österreichischen Staatsgebiets. Damit habe auch sein Fischereirevier nichts mit Österreich zu tun. Deshalb könne österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen. Daher bestehe für ihn keine Pflichtsozialversicherung in Österreich.

Richter anderer Ansicht

Die zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs waren dazu jedoch gegenteiliger Ansicht. Sie verwiesen auf Artikel 2 der Verfassung des österreichischen Bundeslands Vorarlberg. Demnach gehöre auch der dem Vorarlberger Ufer vorgelagerte Teil der Halde sowie der Hohe See des Bodensees zum Landesgebiet. Nur im Gebiet des Hohen Sees sei die Ausübung von Hoheitsrechten des Landes Vorarlberg durch ebensolche Rechte der anderen Uferstaaten beschränkt.

Neue Verfahren veranlasst. Die Höchstrichter merkten an, dass für den Vorarlberger die Pflichtversicherung nach dem BSVG in früheren Gerichtsverfahren bereits ab dem Jahr 2008 rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Bregenzer veranlasste danach erfolglos neue Verfahren mit der Behauptung, der Sachverhalt habe sich maßgeblich geändert – freilich nicht die rechtliche Situation am Ufer des Bodensees.

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