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BH-Mord-Opfer abgebildet: Kritik von Presserat

Der Presserat rügt "krone.at" nach der Veröffnentlichung eines Fotos des BH-Mord-Opfers.
Der Presserat rügt "krone.at" nach der Veröffnentlichung eines Fotos des BH-Mord-Opfers. ©Stiplovsek
Nach dem BH Mord in Dornbirn veröffentlichte ein Newsportal das Bild des Opfers - der Presserat übt scharfe Kritik.
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Die Beschwerde gegen den am 06. Februar 2019 auf „krone.at“ erschienenen Artikel „Mord mit Halsstich: Schock bei Familie, Kollegen“ war erfolgreich. Der Presserat hat diesbezüglich in einer Sitzung den Verstoß gegen Punkt 5 – dem Persönlichkeitsschutz des Ehrenkodex für die österreichische Presse – bestätigt. "krone.at" hat die Entscheidung bislang nicht anerkannt.

Fatale Folgen für Hinterbliebene

Im Artikel wird eine Gewalttat mit Todesfolgen gegenüber einem 50-Jährigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn beschrieben. Der Mitarbeiter der Behörde soll laut Angaben von einem türkischen Asylwerber mit einem Messer attackiert und in weiterer Folge getötet worden sein. Dem Bericht selbst wurde ein Bild des Verstorbenen beigefügt, welches diesen unverpixelt darstellt und somit in seine Persönlichkeitsrechte eingreift. Der Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte hat vor allem für die Hinterbliebenen fatale Folgen. Opferanwalt Dr. Stefan Denifl verurteilt die Veröffentlichung des Fotos: „Eine Sensationsstory mit 'exklusivem' Bildmaterial, wie im Artikel verwendet wurde, rechtfertigt in keinster Weise die emotionale Belastung, welche den Hinterbliebenen durch die Veröffentlichung des Fotos zugefügt wurde. Die Privatsphäre sowohl der Hinterbliebenen als auch des Opfers wurden hierbei schwer verletzt und erschweren den Betroffenen die Verarbeitung des Ereignisses."

Keine Person des öffentlichen Lebens

Grundsätzlich hält der Senat im Zuge dieser Anfechtung für die Allgemeinheit fest, dass Berichte über Mordfälle für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Er erkennt das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an solchen Berichten somit zwar an, jedoch besteht in diesem Fall kein Bedürfnis der Veröffentlichung von persönlichen Daten und Fotos. Als Allgemeininteresses gilt nämlich nur die Tat selbst und nicht die Veröffentlichung von persönlichen Daten des Opfers. Sofern es sich bei einem Opfer nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, wie es bei dem 50-Jährigen Beamten der Fall war, führt eine Veröffentlichung von Bildmaterial des Opfers ohne Zensur oder Verpixellung zu einem Verstoß gegen den Ethikkodex des Presserats. Die Medieninhaberin der „krone.at“ wurde aufgefordert die Senatsentscheidung bezüglich des Verstoßes gegen den Ehrenkodex zu veröffentlichen.

(Red)

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