Von: Seff Dünser (NEUE)
Ein Akademiker hat nach mehreren Vorfällen vergeblich beantragt, dass die Polizei über seinen manisch-depressiven Bruder ein befristetes Betretungsverbot für das gemeinsam bewohnte Haus verhängt. Deshalb hat er sich am Landesverwaltungsgericht Vorarlberg über das Verhalten der Polizisten beschwert.
Gerichtspräsident Nikolaus Brandtner hat nun die Verhaltensbeschwerde zurückgewiesen. Denn jemand, der sich gefährdet fühlt, hat nach Ansicht des Richters nach dem Sicherheitspolizeigesetz kein subjektives Recht auf die Verhängung eines Betretungsverbots. Ob eine Wegweisung ausgesprochen werde oder nicht, liege im Ermessen der Polizei.
Nicht genug gefährdet
Die mit den Vorfällen befassten Polizisten stellten Auseinandersetzungen der beiden Brüder fest und hielten den Beschwerdeführer nicht für derart gefährdet, dass eine Wegweisung gerechtfertigt war.
Der Bregenzer Verwaltungsrichter erklärte jedoch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig. Weil es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob ein sich gefährdet fühlender Mensch aus dem Sicherheitspolizeigesetz einen Rechtsanspruch auf ein Handeln der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ableiten kann oder nicht.
Frau geschlagen
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass die von ihm herbeigeholten Polizisten seinen gefährlichen Bruder aus dem Haus verweisen hätten müssen. Er teilte dem Gericht auch mit, dass sein psychisch kranker Bruder in der Vergangenheit nach Schlägen mit einem Holzprügel gegen eine Frau nur mit der Auflage der verpflichtenden Medikamenteneinnahme einer gerichtlichen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher entkommen sei.
Einstweilige Verfügung
Wenige Wochen nach den aktuellen Attacken auf ihn setzte der Gefährdete am zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung durch, die es seinem Bruder vorläufig verbietet, das gemeinsame Haus zu betreten.
(NEUE)