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Besonderheiten bei der Briefwahl bei der Landtagswahl im Burgenland

Darauf sollten sie bei der Briefwahl bei der Burgenland-Wahl achten.
Darauf sollten sie bei der Briefwahl bei der Burgenland-Wahl achten. ©APA/CHRISTIAN GMASZ
Bei der Burgenland-Wahl 2020 gilt es für die Wähler, im Hinblick auf die Briefwahl einige Besonderheiten zu beachten. Denn die Landtagswahl weist dabei Abweichungen zu Bundes- und Gemeinderatswahlen auf.

Am vorgezogenen Wahltag am 17. Jänner 2020 muss jede Gemeinde mindestens ein Wahllokal für mindestens zwei Stunden geöffnet halten, jedenfalls aber zwischen 18.00 und 19.00 Uhr. Die Öffnungszeiten werden von den Gemeinden sowie auf der Landes-Homepage bekanntgegeben. Die Gemeinden haben noch bis Sonntag Zeit, um sie festzulegen. 131 Kommunen hatten dies bereits bis Donnerstagvormittag getan, berichtete Landeswahlleiterin Brigitte Novosel.

Wahlkarte kann bis 22. Jänner beantragt werden

Wer am Tag der Landtagswahl im Burgenland abwesend ist, kann mittels Briefwahl wählen. Die Wahlkarte kann schriftlich bis 22. Jänner und mündlich bis zum 24. Jänner,12. 00 Uhr, beantragt werden. "Eine Stimmabgabe mit der Wahlkarte am vorgezogenen Wahltag ist nicht möglich", so Novosel. Auch die Abgabe einer Briefwahlstimme - also der ausgefüllten Wahlkarte - sei dabei nicht zulässig.

Wer bis zum 26. Jänner noch nicht die Briefwahl genützt hat, aber im Besitz einer Wahlkarte ist, kann diese auch am Wahlsonntag noch verwenden - aber nicht mehr für die Briefwahl, also die Abgabe der Unterlagen (selbst oder per Boten) im Wahllokal oder bei der Bezirkswahlbehörde. Denn anders als bei der EU- oder der Nationalratswahl muss bei der Landtagswahl die Briefwahlstimme spätestens am Freitag, 24. Jänner, um 14.00 Uhr bei der Gemeinde eingelangt sein. Dies deshalb, weil sie gleich am Sonntag mitgezählt wird.

Wählen mit Wahlkarte bei Burgenland-Wahl

Also bleibt für den Sonntag nur noch die "klassische" Wahlkarten-Stimmabgabe - dies aber nur im eigenen Wahlkreis. Der Wähler persönlich muss im Wahllokal erscheinen und dort die zugeklebte und nicht unterschriebene Wahlkarte vorlegen. Auch in der Gemeinde, in der man ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, ist eine Stimmabgabe auf diese Weise möglich.

Wie bei allen Urnengängen können Wahlberechtigte, denen es etwa wegen mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit schwer fällt, das Wahllokal aufzusuchen, eine fliegende Wahlbehörde beantragen. Auch dafür ist eine Wahlkarte. Dieser Punkt war laut Novosel bei der Gemeinderatswahl anders geregelt. Bei der Landtagswahl darf die Wahlkarte nicht ausgefüllt, unterschrieben und zugeklebt sein wenn die fliegende Wahlbehörde kommt. Sondern man darf sein "Kreuzerl" erst bei deren Besuch machen.

Wahlkuvert darf nicht zugeklebt werden

Eine weitere Besonderheit in der Landtagswahlordnung ist, dass das blaue Wahlkuvert - in das der Stimmzettel kommt - nicht zugeklebt werden darf. "Wenn dieses blaue Wahlkuvert zugeklebt ist, ist das eine nichtige Stimme. Das heißt, die Stimme kann nicht gewertet werden", erläuterte Novosel.

Das blaue Wahlkuvert, in dem sich der Stimmzettel befindet, kommt in die Wahlkarte, auf der die Gemeinde ersichtlich ist. Danach sind Ort und Datum der Stimmabgabe auszufüllen und die Wahlkarte zu unterschreiben. Fehlt die Unterschrift, kann die Stimme nicht gewertet werden.

Schließlich wird die Wahlkarte durch Abziehen des angebrachten Heftstreifens verschlossen. Ist die Wahlkarte nicht verschlossen, kann die Stimme nicht gezählt werden. Die Wahlkarte wird schließlich in das Überkuvert gegeben, auf dem ebenfalls die Gemeinde angeführt sein muss. Danach kann man das Kuvert in den nächsten Briefkasten werfen, selbst zur Gemeinde bringen oder jemandem mitgeben, der sie abgibt.

Wer seine Wahlkarte am Postweg an die Gemeinde schickt, sollte unbedingt die Frist für den Postlauf beachten, damit sie rechtzeitig bei der Gemeinde einlangt. Nur die rechtzeitig eingetroffenen Wahlkarten werden in die Ergebnisermittlung einbezogen, so Novosel. Jedem Wahlberechtigten muss bis 15. Jänner ein Musterstimmzettel zugestellt werden.

(APA/Red)

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