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Bei Infektion oder Quarantäne nach Urlaub in Corona-Ländern: Entgeltfortzahlung

Der Entgeltfortzahlung sollte nach Urlaub in einem Corona-Land nichts im Wege stehen.
Der Entgeltfortzahlung sollte nach Urlaub in einem Corona-Land nichts im Wege stehen. ©APA (Sujet)
Wenn man im Urlaub an dem Coronavirus erkrankt oder sich der Dienstantritt wegen behördlicher Maßnahmen oder Quarantäne verzögert, sollte es keine Probleme bei der Entgeltfortzahlung geben - vorausgesetzt, man hält sich an die landesüblichen Covid-19-Vorsichtsbestimmungen. Das betonte das Arbeitsministerium Mitte Juni.

Wichtig für den Anspruch ist nach Expertenansicht das Verhalten, auch bei Reisen in Gebiete mit den Stufen 5 und 6.

Auch Verhalten im Corona-Urlaubsort entscheidend

Nicht nur die Reisebewegung als solche, sondern vor allem auch das Verhalten des Arbeitnehmers am Ort sei entscheidend, so Philipp Brokes, Experte der Arbeiterkammer Wien zur APA. Das gelte auch, wenn die Reisewarnstufe erst während des Aufenthalts auf die Stufe fünf oder sechs erhöht werde. Der Arbeitnehmer dürfe sich nicht grob fahrlässig verhalten. Beurteilt werde die Klage vom Gericht wohl im Einzelfall. Kläger sei in diesem Fall der Arbeitgeber, der nachweisen müsse, dass dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung nicht zustehe. Das vom Arbeitsministerium veröffentlichte Handbuch sei als Richtschnur zu sehen. Die Stufe alleine bewirke nicht, dass jemand erkranke oder am Urlaubsort in Quarantäne müsse. Kommt es zu einer Dienstverhinderung, weil der Urlauber vor Ort in Quarantäne kommt, wird es ihm in aller Regel zumutbar sein, einen Covid-19-Test machen lassen, um die Dauer der Quarantäne zu verkürzen. Sollte er dies nicht tun, werde es wohl keine Fortzahlung des Entgelts geben.

Aufrecht bleibt die Entgeltfortzahlung laut AK, wenn Homeoffice statt einer Quarantäne von zwei Wochen vereinbart wird. Der Arbeitgeber muss laut AK dem Unternehmen nicht vorab bekanntgeben, wo der Urlaub verbracht wird. Die Beschäftigten sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach dem Urlaub mitzuteilen, ob sie einem Gebiet der Stufe fünf oder sechs waren.

Für Länder mit Reisewarnstufe unter fünf wird die Vorwerfbarkeit einer dennoch eingetretenen Dienstverhinderung, sei es infolge Krankheit oder Quarantäne, eher gering sein, so der AK-Experte. Hier gebe es also nicht einmal diese pauschale "Vermutung" der Fahrlässigkeit wie bei Stufe 5 oder 6, sondern es könne nur auf das tatsächlich gesetzte Verhalten am Urlaubsort abgestellt werden wie etwa kein Mund-Nasen-Schutz (MNS), keinen Abstand eingehalten. In aller Regel werde sich die Beweisführung (für den Arbeitgeber) hier besonders schwierig gestalten.

(APA/Red.)

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