Auf eine Möglichkeit, mit einem Grundstück Einnahmen zu erzielen, ohne verkaufen zu müssen, verweist die Dornbirner Immobilienspezialistin Mag. Petra Kreuzer. Die Lösung heißt Baurecht. Diese Variante wird bei uns noch kaum praktiziert, sie ermöglicht aber die zeitlich beschränkte Nutzung eines fremden Grundstückes. Das ist auch für Privatpersonen möglich. Der Zeitrahmen kann zwischen 10 und 100 Jahren betragen. Es geht um ein vererbbares und veräußerbares dingliches Recht an einem fremden Grundstück, auf oder unter dessen Oberfläche ein Gebäude errichtet werden kann.
Baurechtsnehmer als Nutznießer
Der Grundstückseigentümer erhält vom Baurechtsnehmer ein entsprechendes Entgelt für die Nutzung der Liegenschaft und dieses Entgelt ist der so genannte Baurechtszins. Der Baurechtsnehmer hat am Gebäude die Rechte eines Eigentümers und am Grundstück die Rechte eines Nutznießers.
Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist fällt das Gebäude mit oder ohne entsprechende Entschädigung je nach Vertrag in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Das Baurecht wird im Grundbuch eingetragen. Somit sind die Baurechtsnehmer und dessen Rechtsnachfolger geschützt.
Ein Baurechtsvertrag sollte unbedingt durch einen Anwalt aufgesetzt werden, wie Mag. Kreuzer betont. Im Vertrag gehört festgehalten:
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der genaue Zweck für die Baurechtseinräumung
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Vereinbarung über Baurechtszins und Bezahlungsmodus
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eine Wertsicherungsvereinbarung, der aber nicht an den Wert des Grundstücks gekoppelt sein darf
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eine Regelung für die Zeit nach Ablauf des Baurechtsvertrages über die Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten bzw. über die Entschädigung
Wer ein Grundstück besitzt und nicht verkaufen möchte, kann sich bei einem Immobilienspezialisten beraten lassen. Petra Kreuzer: So erfahren Sie, wie Sie mit Ihrem Eigentum Geld verdienen können, ohne verkaufen zu müssen.