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Bauernmärkte, Ab-Hof-Verkauf und Jagd im Lockdown erlaubt

Bauernmärkte und Ab-Hof-Verkäufe sind auch im Lockdown erlaubt.
Bauernmärkte und Ab-Hof-Verkäufe sind auch im Lockdown erlaubt. ©pixabay.com (Symbolbild)
Im seit Dienstag geltenden Lockdown dürfen Bauernmärkte, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden sowie der Ab-Hof-Verkauf weiter von 6 bis 19 Uhr offen haben.

Selbiges gilt für Märkte im Freien, so das Landwirtschaftsministerium zur APA. Gelegenheitsmärkte und damit auch Christkindlmärkte müssen hingegen während des Corona-Lockdowns geschlossen bleiben.

Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, Gartenbau und Handel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die verordneten Schließungen ebenfalls nicht, so das Landwirtschaftsministerium am Dienstag in einem schriftlichen Statement. Die Hygienevorschriften (Masken, Abstand) müssen freilich überall eingehalten werden.

Die Jagd gilt als berufliche Tätigkeit und ist ebenso weiterhin zulässig.

Bauern sollen ihrer Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen können

Die Bauern und Forstwirte sollen ihren Tätigkeiten möglichst uneingeschränkt nachgehen können, so Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP). Der Agrarbereich sei vom Lockdown auch selbst betroffen. "Die Gastronomie als wichtiger Absatzmarkt ist wieder weggebrochen. Mit der Ermöglichung von Liefer- und Abholdiensten schaffen wir aber auch für Gastronomiebetriebe den Anreiz, weiter Lebensmittel zu verarbeiten und Speisen zu verkaufen", sagte die Ministerin. Vom ÖVP-Bauernbund hieß es: "Lebensmittelproduzenten und bäuerliche Vermarkter sichern die Versorgung des Landes."

(APA/red)

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