AA

Auslandsjob steuerfrei

Auf „mehrere hundert“ schätzt der Dornbirner Steuerexperte Mag. Martin Feurstein von der Wirtschaftsprüfungskanzlei Dr. Igerz & Co. die Zahl jener Vorarlberger, die aus einer vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) kürzlich bezogenen Rechtsposition Nutzen ziehen könnten.

Es geht dabei um die Frage, ob Vorarlberger, die für Schweizer Arbeitgeber / Auftraggeber in der Schweiz länger als einen Monat arbeiten, in Österreich steuerpflichtig sind oder nicht.

Bei Kontrolle geschnappt

Feurstein gestern dazu im „VN“-Gespräch: „Mein Klient arbeitete für seinen Schweizer Arbeitgeber auf verschiedenen Tunnelbaustellen in der Schweiz, war nur an Wochenenden in Vorarlberg bei seiner Familie. Bei einer Grenzkontrolle im Juni 2007 hat die Abgabebehörde festgestellt, dass er in Österreich keine Steuern zahlt. Unter Androhung finanzstrafrechtlicher Verfolgung wurde er angehalten, Verdienstnachweise vorzulegen. Sein Antrag gemäß EStG § 3 Abs. 1 Z 10 auf Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten wurde vom Finanzamt abgewiesen.“ Der Unabhängige Finanzsenat, der sich des Falles annahm, stellte aber in seiner Berufungsentscheidung vom 14. April d. J. fest, dass dem Bauarbeiter die Steuerbefreiung zusteht: Also zahle er weiterhin, so Martin Feurstein, nur in der Schweiz Steuern. „Nur den Kopf schütteln“ kann Feurstein angesichts der Begründung, mit der dem Arbeiter vom Finanzministerium die Steuerschrauben angesetzt werden sollten. Der Begriff der „Auslandstätigkeit“, so die ministeriellen Paragraphenhengste, sei nämlich „teleologisch auszulegen“, weshalb Arbeiten in der Schweiz für einen Schweizer Arbeitgeber durch einen Vorarlberger „keine Auslandstätigkeit“ sei. Feurstein: „Die Begründungen, mit denen die Ministerialbürokratie Steuerpflicht begründet bzw. Steuerbefreiung ablehnt, werden immer noch abstruser.“

„Sehe UFS als Sieger“

Jetzt könnte das Wohnsitzfinanzamt des betroffenen Arbeiters (im Auftrag des BMF) beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Amtsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats einbringen. „Ich sehe diese als aussichtslos an und teile diese Überzeugung u. a. mit versierten Finanzbeamten“, meinte Feurstein auf die „VN“-Frage, wer denn dieses Match gewinnen dürfte. Ärgerlich sei, dass so ein Prozedere schon bis zu sechs, aber vielleicht auch 24 Monate dauern könne – das sei „für den einzelnen Abgabepflichtigen eine ungute Phase, weil sie die fraglichen Beträge bis zum VwGH-Entscheid ja sicherheitshalber auf die hohe Kante legen sollten“ (Feurstein). Sein Tipp: Betroffene sollten in der Steuererklärung Steuerfreiheit beantragen, wird diese vom Finanzamt abgelehnt, sofort gegen den Steuerbescheid berufen und auch Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat beantragen. Zudem können sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen, müssen also b. a. w. kein Geld in die Hand nehmen.

  • VIENNA.AT
  • Wirtschaft
  • Auslandsjob steuerfrei
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen