Der Stein des Anstoßes: Die Selbstanzeige des Deutschen, der in Lech eine Wohnung kaufte, diese als Ferienwohnung nutzt – das Grundstück jedoch nur eine Widmung als Wohnhaus besitzt. Wie dessen Dornbirner Rechtsanwalt Karl Schelling im VN”-Gespräch erklärt, wolle der Deutsche ein Exempel statuieren” – die VN” berichteten ausführlich. Die Argumente des UVS: Bei den zitierten Urteilen des EuGh handle es sich um Bestimmungen in Grundverkehrsgesetzen, nicht um Bestimmungen des Raumplanungsrechtes. Und: Es ist eine notorische Tatsache, dass gerade in Fremdenverkehrsorten in Skigebieten eine große Nachfrage nach Ferienwohnungen besteht”, heißt es im Urteil. Dies habe zur Folge, dass die Grundstücke zu sehr hohen Preisen gehandelt werden.” Ortsansässige würden dadurch benachteiligt. Außerdem sei die Argumentation, dass rund um die besagte Wohnung nur Ferienwohnungen seien, nicht nachvollziehbar”. Lediglich ein angrenzendes Grundstück besitzt zusätzlich eine Widmung für eine besondere Fläche für Ferienwohnungen”, schreibt der UVS.
Nächste Instanz
Der UVS hat sich um die heiße Kartoffel gedrückt”, kritisiert Schelling das Urteil. Rund um die Wohnung des Deutschen haben sich laut dem Anwalt Industrielle aus Vorarlberg” niedergelassen – und würden die Wohnungen als Ferienwohnung nutzen. Man werde jetzt die nächste Instanz – den Verwaltungsgerichtshof – mit der Sache betrauen.