“Wer ohne gültigen Parkschein als Dauerparker in der Kurzparkzone erwischt wird, für den kann dieses Verkehrsvergehen zu einer teuren Angelegenheit werden. Für jeden einzelnen Tag als Falschparker muss der Autobesitzer nämlich mit einer Extra-Strafe rechnen”, warnt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.
Ein Halteverbot kann nur einmal verletzt werden: Und zwar dann, wenn der Autolenker sein Fahrzeug abstellt. Im Gegensatz dazu begeht der Fahrzeughalter beim Dauerparken in der Kurzparkzone mit jedem neuen Geltungsbeginn eine neue Übertretung. Der Autobesitzer kann sich daher nicht darauf berufen, für ein und das selbe Vergehen nur einmal bezahlen zu müssen – auch wenn das Auto im Zeitraum der Übertretung nicht wegbewegt worden ist.
Zur Strafe wird die Parkgebühr addiert
Zusätzlich zu den Strafen für dieses “Wiederholungsdelikt” kann die Gemeinde Parkgebühren nachfordern: Steht das Fahrzeug beispielsweise eine Woche ohne Parkschein, werden in der Regel fünf bis sechs Organmandate oder Anonymverfügungen von jeweils rund 20 bis 30 Euro fällig plus die Parkgebühr für sämtliche gebührenpflichtige Abstellstunden. Eine zusätzliche Strafe wegen Überschreitens der erlaubten Abstelldauer ist aber laut einer Sonderbestimmung in der Straßenverkehrsordnung nicht möglich.
Sinn der Parkraum-Bewirtschaftung ist die Rationierung des Parkraums, um das immer knapper werdende Parkplatz-Angebot aufzuteilen. “Zumindest juristisch ist es daher plausibel, dass jede Übertretung getrennt behandelt wird”, meint Hoffer abschließend.
Redaktion: Bernhard Degen