Auflösung der TU-Besetzung im Jahr 2019 laut VfGH rechtswidrig

Es habe sich nämlich nur um eine Versammlung gehandelt, wie der "Standard" berichtet. Die Studierenden, die sich zuvor unter dem Motto "Uns reicht's!" vor der Uni zusammengefunden hatten, forderten unter anderem ein höheres Budget für Universitäten sowie ein Aus für Zugangsbeschränkungen und Studiengebühren.
Aus dem Festsaal wollten sie erst abziehen, nachdem sie Regierungsverhandlern ihre Forderungen vortragen konnten. Nachdem die Regierungsverhandler nicht kamen, kündigten die Studierenden an, im Festsaal zu übernachten. Das Rektorat ließ daraufhin die Uni durch die Polizei räumen.
TU-Besetzung war laut VfGH nur Versammlung
48 Studentinnen und Studenten weigerten sich die Uni zu verlassen und wurden deshalb zwangsweise aus dem Gebäude getragen. Eine beteiligte Aktivistin des Verbands Sozialistischer Student_innen (VSStÖ) hat daraufhin Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingelegt. Ihr Argument: Die Zusammenkunft sei keine Besetzung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes (Paragraf 37) gewesen, sondern eine Versammlung, und die Verordnung samt Räumung nach dem Sicherheitspolizeigesetz wäre daher unzulässig gewesen. Nachdem die Richterin am Verwaltungsgericht die Bedenken der Studentin geteilt habe, wurde die Causa dem VfGH zur Klärung vorgelegt.
Dieser hat nun entschieden, dass das Vorgehen der Polizei gesetzeswidrig war. Die Aktion sei tatsächlich nicht als "Besetzung" einzustufen gewesen. Wenn eine Zusammenkunft "in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht", handle es sich vielmehr um eine Versammlung. Sowohl die Zielsetzung (bessere Studienbedingungen) als auch die Aktionsformen (Hissen von Transparenten, Skandieren von Parolen) hätten gezeigt, dass es sich bei den TU-Protesten um eine Versammlung handelte. Die Weigerung, den Uni-Saal zu verlassen, könne "eine spezifische Ausdrucksform" und ein "Unterstreichen" der Versammlung sein. Nun muss das Verwaltungsgericht noch eine Entscheidung treffen.
(APA/Red)