AA

Antikörper-Nachweise werden weiterhin kosten

In Vorarlberg hat der Antikörper-Nachweis schon länger von der Testpflicht befreit.
In Vorarlberg hat der Antikörper-Nachweis schon länger von der Testpflicht befreit. ©VOL-live
Durch die behördliche Anerkennung der drei "G's" sieht LR Martina Rüscher für Antikörper-Nachweise nur eine „untergeordnete Bedeutung“.

Vorarlberg wird keine CoV-Antikörper-Studie in der Bevölkerung durchführen lassen. Das geht aus einer Anfragebeantwortung von Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher an den Landtag hervor.

Jetzt auf VOL.AT lesen

Antikörper-Nachweis zählt weiter

Sollte es auf Bundesebene eine solche Initiative geben, werde Vorarlberg aber selbstverständlich mitarbeiten, so Rüscher. Für Antikörper-Nachweise sieht sie insgesamt nur eine „untergeordnete Bedeutung“, gerade auch mit Blick auf die behördliche Anerkennung von Impfungen, ärztlichen Befunden und Absonderungsbescheiden im Rahmen der bundesweiten Öffnungsschritte. Daher sei auch ein öffentlich gestütztes Angebot derzeit „nicht angedacht“, heißt es in der Anfragebeantwortung.

In der Vorarlberger Modellregion waren schon bisher alle Personen, die einen sog. „Nachweis auf neutralisierende Antikörper“ vorlegen konnten, von der Testpflicht befristet ausgenommen. Zugelassen sind Befunde von Antikörpertests, auf denen das jeweilige Labor bestätigt, dass zum Nachweis der Antikörper eine Testmethode mit entsprechender Korrelation zum Neutralisationstest angewendet wurde. Diese Handhabung wurde in den bundesweiten Öffnungsschritten, die ab 19. Mai gelten, unverändert übernommen, so Rüscher.

„Untergeordnete Rolle“

Durch die behördliche Anerkennung von Impfungen, ärztlichen Befunden und Absonderungsbescheiden im Rahmen der bundesweiten Öffnungsschritte sieht die Landesrätin für Antikörper-Nachweise nur eine „untergeordnete Bedeutung“. Daher sei auch ein öffentlich gestütztes Angebot derzeit „nicht angedacht“. Testungen auf CoV-Antikörper fallen nicht unter die Bestimmungen des Epidemiegesetzes, da weder ein Verdachts- noch ein Erkrankungsfall vorliegt und auch keine behördliche Meldepflicht besteht. So sind dann auch die anfallenden Kosten (für eine Blutabnahme bei der betreuenden Ärztin/beim betreuenden Arzt und die Laborauswertung) von den getesteten Personen selbst zu tragen.

Zutrittsnachweise ab 19. Mai

Laut COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundes stehen folgende Nachweise für eine geringe epidemiologische Gefahr:

  • ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
  • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  • ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde,
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

(VOL.AT)

  • VIENNA.AT
  • Vorarlberg
  • Antikörper-Nachweise werden weiterhin kosten