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Angeblicher russischer Auftragskiller in Wien gefasst: Auslieferung zulässig

Nach der Festnahme wird nun über die Auslieferung entschieden
Nach der Festnahme wird nun über die Auslieferung entschieden ©APA (Sujet)
Am Dienstag hat das Wiener Oberlandesgericht (OLG) die Auslieferung eines angeblichen russischen Auftragskillers für zulässig erklärt, daran aber mehrere Bedingungen geknüpft.
Keine Auslieferung
Mordvorwürfe konstruiert
Verhaftung in Wien

Anatoly R. (38) wird vorgeworfen, im Raum Nowosibirsk an einer kriminellen Organisation beteiligt gewesen zu sein und von 1997 bis 2004 mehrere Mordanschläge persönlich vollzogen oder diese zumindest angeordnet zu haben.

Angeblicher Auftragskiller: Festnahme in Wien

Der Mann, der unter einem falschen Namen in Wien gelebt und bei einer Baufirma gearbeitet hatte, war im Februar 2014 nach einem gezielten Hinweis von einer Sondereinheit der Polizei festgenommen worden. Er soll in Sibirien der berüchtigten “Trunov-Brigade” angehört haben und neben Auftragsmorden auch für Schutzgeld-Erpressungen, Waffenhandel und Bestechung von Amtsträgern verantwortlich gewesen sein, ehe er sich ins Ausland absetzte.

Russe wehrt sich gegen Auslieferung

Der 38-Jährige bestreitet das. Er sieht sich als Kritiker, der in seiner Heimat Korruption aufgedeckt habe und dafür nun von der russischen Justiz “mundtot” gemacht werden soll. “Ich ersuche Sie, die Auslieferung nicht zu genehmigen. Ich bin mir sicher, sollte ich ausgeliefert werden, werde ich umgebracht”, appellierte er im Justizpalast an den Drei-Richter-Senat, der über das Ersuchen der russischen Behörden zu entscheiden hatte.

“Garantierklärung” für Anatoly R.

Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hat die Auslieferung für zulässig erklärt, nachdem Russland schriftlich eine Art “Garantieerklärung” für Anatoly R. abgegeben hatte. Dieser darf demnach nach seiner Überstellung nicht unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen inhaftiert werden. Es muss gewährleistet sein, dass seine körperliche Integrität unangetastet bleibt.

Weiters ist der österreichischen Vertretung in Russland das Gefängnis zu benennen, in das der mutmaßliche mafiöse Auftragskiller verbracht wird. Eine allfällige Verlegung ist der Botschaft mitzuteilen, die – ebenso wie die Angehörigen des Mannes – den 38-Jährigen jederzeit besuchen darf. Dieser wiederum darf sich seinerseits jederzeit direkt an die diplomatische Vertretung in Moskau wenden und von dieser bei Bedarf unangemeldet nicht überwachten Besuch empfangen. Auch seinen Verteidiger darf Anatoly R. kontaktieren und sich ohne Überwachung mit diesem besprechen.

Zusicherung der russischen Behörden

Dass all diese Punkte eingehalten werden, hätten die russischen Behörden “zugesichert”, stellte der Vorsitzende des OLG-Senats, Leo Levnaic-Iwanski, fest. “Das ist kein zahnloses Instrument”, betonte Levnaic-Iwanski im Justizpalast. Sollte sich Russland nicht daran halten, wäre eine Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens und eine Rücküberstellung des Mannes nach Österreich möglich. Ob Russland seinen Versprechen tatsächlich nachkommt, “wird vom Senat und der Republik Österreich sehr genau beobachtet werden”, sagte Levnaic-Iwanski.

Anwalt zum OLG-Beschluss

Elmar Kresbach, der Rechtsbeistand von Anatoly R., bezeichnete den OLG-Beschluss als “klassische diplomatische Entscheidung” und “typisch österreichischen Kompromiss”. Kresbach hatte sich nachdrücklich gegen die Auslieferung ausgesprochen, weil seinen Mandanten in Russland kein faires Verfahren im Sinne der Menschenrechte und unmenschliche Haftbedingungen erwarten würden. Er bezog sich dabei unter anderem auf Feststellungen der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch. “Der Senat hat es sich offenbar nicht leicht gemacht”, billigte der Anwalt den Richtern zu. Er hoffe, “dass sich der Optimismus des Senats, was die Kontrollmöglichkeit betrifft, ob die Garantieerklärung auch eingehalten wird, wirklich umsetzen lässt”.

Keine sofortige Abschiebung

Der OLG-Beschluss bedeutet für Anatoly R. nicht die sofortige Abschiebung. Das OLG hat die Auslieferung nur für grundsätzlich zulässig erklärt. Die Durchführung und Abwicklung obliegt dem Justizministerium. Außerdem hat der angebliche Schwerkriminelle gegen die OLG-Entscheidung auch noch eine Beschwerdemöglichkeit an den Obersten Gerichtshof (OGH). Sein Verteidiger wird dieses Rechtsmittel auch ausschöpfen, wie Kresbach nach der Verhandlung ankündigte.

(apa/red)

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