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Alkohol am Steuer ist ein Vormerkdelikt mit teuren Folgen

Alkolenker sind großteils männlich und oftmals sehr jung. Der Alkoholeinfluss verschlimmert die Unfallfolgen oft drastisch.

Mit Schwerpunktkontrollen und gezieltem Anhalten von “verdächtigen” Autofahrern wird die Polizei auch heuer zur Ballsaison und Faschingszeit viele Lenker aus dem Verkehr ziehen. “Wer am Vortestgerät einen verdächtigen Wert vorweist, wird zum Alkomat gebeten. Die Promillezahl, die dort ausgeworfen wird, hat dann entsprechende Konsequenzen”, sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Grundsätzlich gelten 0,5 Promille als gesetzliche Obergrenze. Für Probeführerschein-Besitzer sowie Lkw- und Busfahrer sind es sogar nur 0,1-Promille. Wer jeweils darunter liegt, darf weiterfahren.

Wer den Wert erreicht oder darüber liegt, wird wie folgt geahndet: Zunächst wird in der Regel ab einem Wert von 0,8 Promille der Führerschein vor Ort abgenommen. Ist man alleine unterwegs, muss man sich irgendwie um eine Heimfahrgelegenheit bemühen. Einige Zeit später folgt ein Verwaltungsstrafverfahren und ein Verfahren vor der “Führerscheinbehörde”.

0,5 – 0,79 Promille: Verwaltungsstrafe zwischen 218 Euro und 3.633 Euro. Bereits beim ersten Vergehen gibt es eine Vormerkung im Führerscheinregister. Wird man neuerlich alkoholisiert hinterm Steuer erwischt, kann die Behörde außerdem Maßnahmen wie zum Beispiel eine Nachschulung durch Psychologen anordnen. Beim dritten Verstoß innerhalb von zwei Jahren ist der Führerschein für mindestens drei Monate weg.

0,8 – 1,19 Promille: Verwaltungsstrafe mindestens 581 Euro. Die Höchststrafe liegt auch hier bei 3.633 Euro. Allerdings ist bereits bei der ersten Alkofahrt der Führerschein für ein Monat weg.

1,2 – 1,59 Promille: Verwaltungsstrafe zwischen 872 und 4.360 Euro. Den Führerschein ist man sofort für mindestens drei Monate los, eine Nachschulung ist unausweichlich.

Ab 1,6 Promille: Verwaltungsstrafe zwischen 1.162 und 5.813 Euro. Außerdem folgt ein sofortiger Führerscheinentzug von vier Monaten. “Weiters blühen dem Alkolenker eine Nachschulung, ein Termin beim Amtsarzt, der eine eventuelle Alkoholabhängigkeit feststellen könnte, und eine verkehrspsychologische Untersuchung”, fasst der ÖAMTC-Jurist zusammen.

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